Was Online-Händler jetzt und künftig beachten müssen
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| Das Internetrecht gehört zu den sich am schnellsten verändernden Rechtsgebieten. Händler müssen zahlreiche Informationspflichten beachten, um nicht von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Welche aktuellen und zukünftigen Entwicklungen es gibt und wie janolaw als einer der größten deutschen Online-Rechtsdienstleister darauf reagiert, erläutert Ihnen Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus. |
Straffung der AGB
Transparenz ins Kleingedruckte zu bringen war unser Ziel. Aus diesem Grund haben wir alle AGB-Klauseln gestrichen, die lediglich die Gesetzeslage wiedergegeben oder eine bloß klarstellende Funktion hatten. Prominentestes Opfer ist die beliebte "Salvatorische Klausel", die zwar in jeder AGB, aber vom Wortlaut her fast identisch auch im Gesetz steht.
Bestimmungen zur Gefahrtragung, zum Verzug und zur Gewährleistung können im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher mit nur wenigen Ausnahmen nicht zu Lasten des Verbrauchers eingeschränkt werden. Händler sind aber auch nicht dazu verpflichtet, den Verbraucher über seine Gewährleistungsrechte aufzuklären. Daher konnten diese Texte ebenfalls gestrichen oder gekürzt werden.
Klauseln über Lieferzeiten, Preise, Versandkosten und Zahlungsmittel haben in AGB allenfalls eine ergänzende Funktion. Die Rechtsprechung verlangt, dass diese Informationen direkt neben dem einzelnen Angebot oder in unmittelbarer Nähe angezeigt werden.
Beispiel: Händler müssen die angebotene Ware grundsätzlich sofort liefern können. Eine längere Lieferfrist darf nicht in den AGB "versteckt" werden, sondern muss beim Produkt konkret (d.h. keine abmahnfähigen "in der Regel 7 bis 14 Tage"-Angaben) benannt werden.
Aufnahme von Kundeninformationen
Neu in die AGB aufgenommen wurden die nach § 3 BGB-Infoverordnung im Online-Handel notwendigen Kundeninformationen, deren Fehlen ebenfalls abgemahnt werden kann, wie die Entscheidung des LG Oldenburg vom 20. Mai 2009 (Az.: 12 O 1340/09) zeigt. Es ging in dem Prozess um die (fehlende) Information, ob die Artikelangaben vom Verkäufer gespeichert werden und ob der Kunde nach Vertragsschluss auf diese Angaben zurückgreifen kann, um eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können.
Die Bedeutung von § 3 BGB-Infoverordnung wird auch
aus dem Wortlaut der seit dem 1. April 2008 gültigen gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung ersichtlich. Demnach beginnt das Widerrufsrecht nicht vor Erfüllung der "Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV". Bei diesen Pflichten handelt es sich um Informationen zum Vertragsschluss, zur Speicherung des Vertragstextes oder über einschlägige Verhaltenskodizes.
Mit unseren überarbeiteten AGB führen wir Sie durch diesen rechtlichen Dschungel. Nehmen Sie sich einfach ein paar Minuten Zeit und erstellen Sie auf unserer Homepage Schritt für Schritt ein auf die wirklich wesentlichen Punkte konzentriertes, transparentes und rechtssicheres Dokument.
Neu: Update-Service
Bei den Kundeninformationen ist weiter Bewegung im Gesetzgebungsprozess. Auf europäischer Ebene ist geplant, die in verschiedenen Ländern bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen und insgesamt zu verkürzen. Diese Kundeninformationen sollen dann in allen Mitgliedsstaaten verbindlich werden und so den internationalen Handel vereinfachen.
Des Weiteren soll demnächst ein bereits beschlossenes Gesetz in Kraft treten, das insbesondere den Widerruf von Dienstleistungsverträgen betreffen wird. Im Herbst will der Gesetzgeber die einschlägigen Gesetze so anpassen, dass auf eBay die gleichen Widerrufsbelehrungen wie in "normalen" Online-Shops eingesetzt werden können.
Wenn Sie also mit dieser Rechtsentwicklung Schritt halten möchten, empfehlen wir Ihnen unseren Update-Service. Sie können sich dann in Ruhe Ihren Geschäften widmen, wir informieren Sie über die aktuellen Entwicklungen, stellen Ihnen auch gleich die angepassten Dokumente zur Verfügung und schützen Sie damit vor Abmahnungen (Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem Experten-Interview in dieser Ausgabe).
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus
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