Was sie für die betroffenen Beschäftigten bedeutet
|
| Rechtsanwältin Ute Tünnermann-Kasch ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät bei janolaw zum Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Immer wieder werden ihr im Rahmen der telefonischen Rechtsberatung Fragen zum Thema Kurzarbeit gestellt. Lesen Sie hier die häufigsten Fragen und die Antworten unserer Expertin. |
1. Wie hoch ist der Lohn während der Kurzarbeit?
Für die verkürzte Arbeitszeit erhalten Arbeitnehmer den entsprechend anteilig reduzierten Lohn vom Arbeitgeber. Daneben gibt es für die Ausfallstunden Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dieses beträgt für Beschäftigte mit Kind 67 Prozent und bei den übrigen Beschäftigten 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, also der Differenz zwischen dem Nettoentgelt, das der Arbeitnehmer unter normalen Umständen verdient hätte, und dem Entgelt, das er tatsächlich erzielt hat.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Kind verdient bei einer 40-Stunden-Woche 2.500,- monatlich netto. Nach Einführung von Kurzarbeit arbeitet er nur noch 25 Stunden pro Woche und erhält dafür einen entsprechend anteilig reduzierten Lohn in Höhe von 1.562,50 Euro – 937,50 Euro weniger als bisher. 60 Prozent des entgangenen Lohns zahlt die BA, hier: 562,50 Euro. Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer also 2.125,- Euro.
2. Was ist mit den Sozialabgaben?
Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherungsbeiträge werden weitergezahlt. Für das tatsächlich gezahlte – also in Folge der Kurzarbeit gekürzte – Bruttoentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge weiter gemeinsam. Die BA übernimmt die Hälfte der bisher von den Arbeitgebern allein zu tragenden Sozialabgaben, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen. Nutzt ein Unternehmen die Zeit der Kurzarbeit, um sein Personal beruflich weiterzuqualifizieren, kann es sogar alle Sozialabgaben zurückbekommen.
Laut einer Neuregelung, die seit 1. Juli 2009 gilt, können sich Arbeitgeber die Sozialabgaben für Kurzarbeiter voll von der BA erstatten lassen – sofern die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert.
3. Kann es zu Einbußen bei der betrieblichen Altersvorsorge kommen?
Damit ist zu rechnen, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge für die Mitarbeiter zahlt. Denn er kann die Beiträge während der Kurzarbeit reduzieren. Je nach Dauer der Kurzarbeit können dabei die Ausfälle stärker ins Gewicht fallen als bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
4. Schützt Kurzarbeit vor Kündigung?
Nein, der Arbeitgeber kann auch während des Kurzarbeitszeitraums betriebsbedingte oder andere Kündigungen aussprechen, wenn sich z.B. die Auftragslage gravierend verschlechtert. Er ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, vor Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen die Kurzarbeit als milderes Mittel anzuordnen.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, so steht diesem aber ein Initiativrecht zu, d.h. er kann die Einführung von Kurzarbeit anregen und ggf. eine Entscheidung der Einigungsstelle über diese Frage herbeiführen.
5. Fällt das Arbeitslosengeld nach Kurzarbeit niedriger aus?
Nein, denn die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nach dem sog. Voll-Lohn, also dem Verdienst, den der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielt hätte. Insgesamt wird für die Berechnung auf den Lohn aus den vorhergehenden zwölf Monaten zurückgegriffen.
Rechtsanwältin Ute Tünnermann-Kasch
|
|

Individuell
Exakt so, wie Sie es benötigen

Schnell
Sofort verfügbares Word-Dokument

Günstig
Sparen Sie Geld und Zeit

Haftung
Garantiert zuverlässig und praxiserprobt

Aktuell
Auf dem neuesten Rechtsstand
Mehr Recht im Alltag und im Beruf ab EUR 15,- im Monat
janoGo! informiert Sie regelmäßig und kompetent.
Geprüfter Online-Shop
Garantiert sicher
und risikolos einkaufen.


Ob Hartz IV, Fahrverbot, Patientenverfügung oder AGG: Info-Broschüren zu aktuellen Schwerpunktthemen als PDF-Download. Präzise. Praxisnah. Preiswert.