Dieser Vertrag regelt den privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Berücksichtigung des Verkäuferinteresses. Mit diesem Vertrag wird der Verkäufer gegenüber dem Käufer von seiner Sachmängelgewährl... Erläuterung einblenden
Dieser Vertrag regelt den privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens unter Berücksichtigung des Verkäuferinteresses. Mit diesem Vertrag wird der Verkäufer gegenüber dem Käufer von seiner Sachmängelgewährleistungspflicht befreit.
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum dafür einstehen muss, dass der Wagen zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war bzw. nur die bekannten Mängel hatte. Gewährleistung bedeutet dagegen nicht, dass das Auto in dem Gewährleistungszeitraum auch in dem Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe bleibt und vom Verkäufer auf diesem Niveau gehalten werden muss. Normale Verschleißerscheinungen, z.B. an den Reifen, können daher nicht gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Von der gesetzlich geregelten Gewährleistung ist die freiwillige, vertragliche Garantie des Verkäufers bzw. Herstellers zu unterscheiden. Bei einer Garantie, z.B. Rostschutzgarantie, kann der Käufer auch die erst nach der Übergabe, aber innerhalb des Garantiezeitraums entstandenen Mängel geltend machen.
Das Gesetz erlaubt es grundsätzlich, die Gewährleistung bei einem reinen Privatverkauf und bei einem Verkauf von Unternehmer an Unternehmer auszuschließen. Ein Unternehmer kann hingegen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher die Gewährleistung nur auf ein Jahr begrenzen (beim Verkauf eines Neuwagens gilt uneingeschränkt die zweijährige Gewährleistungsfrist). Diese Regelung betrifft nicht nur gewerbliche Autohändler. Als Unternehmer wird angesehen, wer beim Verkauf seines Fahrzeugs in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Dies hat zur Folge, dass z.B. auch ein Arzt oder ein selbstständiger Handwerker, der seinen gebrauchten Geschäftswagen verkauft, unter diese Definition fällt und daher seine Gewährleistung nicht ausschließen kann.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gehen mit der Veräußerung die auf das Kfz abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen vom Verkäufer auf den Käufer über. Der Käufer ist nicht verpflichtet, diese Versicherungen weiterzuführen, sondern kann neue und günstigere Versicherungsverträge abschließen. Für den Käufer wird eine Kündigung des übergegangenen Vertrages angenommen, sobald er bei einer anderen Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt hat.
Nach dem Kauf sollte der Wagen unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsstelle umgemeldet werden. Für die Ummeldung benötigt der Käufer folgende Dokumente:
1. Zulassungsbeschreibung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)
2. Bescheinigung über die letzte Haupt- und Abgasuntersuchung
3. Versicherungsbestätigung (Deckungskarte)
4. Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
5. Personalausweis
6. Kennzeichenschilder, wenn der Käufer den Zulassungsbezirk wechselt
7. ggf. Stilllegungsbescheinigung
8. ggf. gemeindliche Meldebescheinigung, die den Wohnsitz des Käufers attestiert
Eine zügige Ummeldung liegt im Interesse beider Vertragsparteien, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Versicherungsrechtliche Probleme ergeben sich immer dann, wenn der Käufer vor der Ummeldung einen Unfall verursacht. Für diese Schäden haftet zunächst die Versicherung des Verkäufers, der Käufer wird jedoch mit einer Zurückstufung eines eventuell vorhandenen Schadensfreiheitsrabatts belastet. Der Verkäufer sollte seinen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach Unterzeichnung dieses Kaufvertrages und Übergabe des Wagens unverzüglich über den Verkauf des Fahrzeugs in Kenntnis setzen.
Als Verkäufer müssen Sie den Käufer über die Ihnen bekannten Mängel und Schäden informieren. Dies betrifft insbesondere auch geringfügige Unfallschäden, die der Verkäufer nach der Rechtsprechung dem Käufer auch ungefragt offenbaren muss. Anderenfalls ist der Käufer berechtigt, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Hierzu muss er dem Verkäufer jedoch positive Kenntnis der Mängel und Schäden nachweisen können. Bei einem gewerblichen Verkäufer fallen diese Mängel oder Schäden allerdings unter Umständen unter die allgemeine Gewährleistung.
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