Flugreisende in der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erheblichen Flugverspätung von den verantwortlichen Flugunternehmen eine Erstattung des Flugpreises verlangen. ... Erläuterung einblenden
Flugreisende in der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erheblichen Flugverspätung von den verantwortlichen Flugunternehmen eine Erstattung des Flugpreises verlangen. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch findet sich in der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (Verordnung Nr. 261/2004), die seit dem 17. Februar 2005 in Kraft ist. Von dieser Verordnung profitieren nicht nur Linienflugpassagiere, sondern auch Pauschalreisende und Fluggäste von Billigfluggesellschaften. Voraussetzung ist, dass der Fluggast den Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten hat. Erfasst sind weiterhin auch Flüge aus Drittstaaten, wobei das Ziel ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates und das ausführende Luftfahrtunternehmen ein EU-Luftfahrtunternehmen sein muss.
Ein Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt. Die Fluggesellschaften müssen den betroffenen Passagieren eine Stornierung des Flugs, eine Erstattung des Ticketpreises und ggf. einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort anbieten.
Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil vom 19. November 2009 (Az.: C-402/07; C-432/07) klargestellt, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. Da es für den Flugreisenden aber keinen Unterschied macht, ob er wegen einer Annullierung oder einer Verspätung warten muss, stehen ihm auch bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden (d.h. wenn er sein Endziel erst drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht) die gleichen Ansprüche wie bei einer Annullierung zu.
Erläuterung ausblenden