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Stellt der Reisende bei Ankunft am Urlaubsort oder während der Reise fest, dass die Reise nicht die ? z.B. laut Reisekatalog - zugesicherten oder die gewöhnlichen, allgemein erwarteten Eigenschaften erfüllt, so muss er den Mangel rügen (sog. ?Mängelanzeige?) und kann zugleich dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen gemäß § 651c BGB. Die Mängelanzeige ist Voraussetzung für die Geltendmachung einer Minderung (§ 651d BGB), wobei für eine Kündigung und eine Selbstabhilfe (Erklärung zu den Begriffen s.u.) zusätzlich zur Mängelanzeige eine Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich ist, die fruchtlos abgelaufen ist.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise davon abweicht, was die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Dabei muss die Abweichung dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters zuzuordnen sein, z.B. wenn Sicherheitsmängel auftreten, da es die Pflicht des Reiseveranstalters ist, für die Sicherheit während der gesamten Reisezeit zu sorgen. Dagegen ist kein Mangel anzunehmen, wenn sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (z.B. Insektenstich) oder Unannehmlichkeiten auf den allgemeinen Massentourismus zurückzuführen sind (z.B. ein überfüllter Strand zur Hauptsaisonzeit). Ob ein Mangel der Reise vorliegt, muss im Einzelfall nach Art und Zweck der Reise aufgrund des Reisevertrages ermittelt werden.
Der Mangel ist vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung oder einem sonstigen Vertreter des Reiseveranstalters anzuzeigen. Hierbei sollte man darauf bestehen, dass ein Mängelprotokoll erstellt wird und der Reisende eine schriftliche Bestätigung über die Mängelanzeige erhält.
Falls der Reiseveranstalter trotz Mängelanzeige und Abhilfeverlangen in der gesetzten Frist keine Abhilfe schafft, so kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:
1. Selbstabhilfe, § 651c Abs. 3 BGB
Der Reisende kann während der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wobei ihm dann die Aufwendungen für eine gleichwertige Ersatzleistung vom Reiseveranstalter zu erstatten sind. Ist eine gleichwertige Ersatzleistung nicht erreichbar, ist sogar eine höherwertige Ersatzleistung erstattungsfähig, solange nicht deren Mehrkosten unverhältnismäßig sind (Urteil des Amtsgerichts Köln, NJW-RR 1993, 252). Grundsätzlich gilt jedoch das Prinzip der Schadenminderungspflicht für den Reisenden, d.h. er muss Abhilfe schaffen in der wirtschaftlich günstigsten Variante für eine gleichwertige Ersatzleistung.
2. Kündigung wegen Mangels, § 651e BGB
Wird die Reise aufgrund des Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist sie aus einem wichtigen Grund unzumutbar für den Reisenden, so kann er den Vertrag kündigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung wird nach objektivem Maßstab ermittelt und von den Gerichten i.d.R. angenommen, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist und eine Minderung von mindestens 50% gerechtfertigt wäre. Die Kündigung kann ausdrücklich, unter Umständen aber auch durch einschlägiges Verhalten gegenüber der empfangsberechtigten Stelle erklärt werden (z.B. durch Rückreise am Ankunftstag, Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, NJW-RR 1998, 53). Die Kündigung hat zur Rechtsfolge, dass der Reisevertrag rückabgewickelt wird. Der Reiseveranstalter verliert seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter hat zudem die Pflicht, für die Rückbeförderung des Reisenden zu sorgen, wobei etwaige Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen (ggf. mit Linienflug, Urteil des Landgerichts Frankfurt RRa 2000, 52).
3. Minderung, § 651d BGB
Ist die Reise mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis, wenn der Reisende es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Daher wird dazu geraten, vor Ort die Mängelanzeige sich schriftlich bestätigen zu lassen. Nach Ende der Reise haben Sie dann einen Monat Zeit, sich an den Reiseveranstalter zu wenden und eine Reisepreisminderung zu verlangen. In der Regel wird der Reisende die Reise im Voraus bezahlt haben: daher kann er dann Rückerstattung des überzahlten Betrages verlangen.
4. Schadensersatz, § 651f BGB
Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 651f Abs. 1 BGB verlangen, z.B. nutzlose Aufwendungen für An- und Abreise (Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. RRa 00, 52/56) oder Mehrkosten einer angemessenen vergleichbaren Ersatzreise (Urteil des Amtsgerichts Darmstadt RRa 2002, 121), es sei denn der Reiseveranstalter kann nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat. Falls die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB. Wann eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Kündigung (s.o.). Es wird also eine Entschädigung dafür gezahlt, dass der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck verfehlt wurde.
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