Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimm... Erläuterung einblenden
Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertreterrechts richten sich nach den §§ 84ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).
Der Handelsvertretervertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung kann auch nicht durch den Handelsvertretervertrag oder eine sonstige Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 89a Abs. 1 HGB). Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Frage, in welchen Fällen dem Handelsvertreter eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist in jedem Einzellfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände konkret zu klären.
Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen der Unternehmer sein Verhalten bessern kann und keine schwerwiegende Vertragsverletzung gegeben ist, eine vorherige Abmahnung zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erforderlich ist. Insofern ist eine vorherige - und auch erfolglose - Abmahnung demnach als Kündigungsvoraussetzung anzusehen, da die außerordentliche Kündigung ansonsten unverhältnismäßig wäre.
Des Weiteren ist in den Fällen, in denen auch der Handelsvertreter eigentlich kein Interesse daran hat, das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer zu beenden, sondern er zuvörderst auf die Einhaltung der vertraglichen Pflichten hinweisen möchte, der Ausspruch einer Abmahnung angeraten. Mit der Abmahnung soll dem Unternehmer demnach die Gelegenheit gegeben werden, sein Fehlverhalten zu unterlassen bzw. zu beseitigen. Erst wenn auch die Abmahnung erfolglos ist, kann der Handelsvertreter den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Beispielsweise ist eine Abmahnung erforderlich, wenn der Unternehmer mit der Auszahlung einer Provision erstmalig in Verzug geraten ist.
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