Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimm... Erläuterung einblenden
Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertreterrechts richten sich nach den §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).
Der Handelsvertretervertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung kann auch nicht durch den Handelsvertretervertrag oder eine sonstige Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 89a Abs. 1 HGB). Das bedeutet, das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist unabdingbar und steht jeder Partei zu, unabhängig davon, ob ein befristeter oder unbefristeter Vertrag abgeschlossen wurde.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Frage, in welchen Fällen dem Handelsvertreter eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist in jedem Einzellfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände konkret zu klären. Als Beispiele für eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Fortsetzung des Vertrages kann eine seitens des Unternehmers einseitig vorgenommene Bezirksverkleinerung, Verletzung des Alleinvertretungsrechtes, die Erschwerung seiner Tätigkeit in erheblicher Weise, bspw. durch fehlende Informationsweitergabe oder die permanente Verletzung der Pflicht zur Abrechnung der Provision genannt werden.
Insbesondere in den Fällen einer verhaltensbedingten Kündigung ist es angeraten, den Unternehmer vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen, damit er Gelegenheit hat, sein fehlerhaftes Verhalten zu unterlassen und den Schaden zu beseitigen. So wäre z.B. vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn der Unternehmer mit der Auszahlung einer Provision erstmalig in Verzug geraten ist. Sollte die Abmahnung erfolglos sein, kann anschließend die außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. In diesen Fällen wird eine vorherige - und auch erfolglose - Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung angesehen, da die außerordentliche Kündigung ansonsten unverhältnismäßig und damit im Zweifel unwirksam wäre. Nur in den Fällen, in denen das Fehlverhalten des Unternehmers so schwerwiegend war, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist und dadurch eine Vertragsfortsetzung zweifelsfrei unzumutbar ist, kann auf die Abmahnung verzichtet werden.
Zu beachten ist, dass es eine Besonderheit bei der verhaltensbedingten Kündigung gibt: Wenn die Kündigung durch ein Verhalten des zu Kündigenden veranlasst wird, welches er auch zu vertreten hat, ist er zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet (§ 89a Abs. 2 HGB). Kündigt also der Handelsvertreter den Vertrag, weil der Unternehmer durch ein von ihm zu vertretenes Verhalten die außerordentliche Kündigung veranlasst hat, steht dem Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer ein Schadensersatzanspruch zu.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer ist also, dass der gekündigte Unternehmer sich vertragswidrig gegenüber dem Handelsvertreter verhalten hat. Vertragswidrig ist das Verhalten, wenn der Gekündigte vorsätzlich oder fahrlässig die ihm aus dem Vertrag obliegenden Pflichten gegenüber dem Handelsvertreter (und nicht gegenüber einem Dritten wie bspw. einem Kunden) verletzt. Ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen wird dem Unternehmer zugerechnet. Der Umfang des Schadensersatzes nach § 89a Abs. 2 HGB richtet sich nach §§ 249 ff. BGB. Hiernach ist der Schaden zu ersetzen, der dem Handelsvertreter durch die vorzeitige Kündigung des Vertrages entstanden ist. Der Handelsvertreter kann also den Ersatz der Vergütung verlangen, die ihm bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrages zugestanden hätte.
Rein vorsorglich, d.h. hilfsweise, sollte - wie es das vorliegende Muster vorsieht - gleichzeitig die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, mit gleichem Datum aber die ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirkt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Handelsvertreter, der sich auf jeden Fall von dem Unternehmer trennen möchte, keine Zeit mit dem Ausspruch einer weiteren Kündigung verliert.
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