Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimm... Erläuterung einblenden
Der Handelsvertretervertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter, bei dem der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, bestimmte Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsvertreterrechts richten sich nach den §§ 84ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).
Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrages grundsätzlich einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen. Diese Ausgleichszahlung ist in § 89b HGB normiert. Hiermit soll ein Wertausgleich zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter geschaffen werden, denn der Handelsvertreter hat dem Unternehmer einen Kundenstamm aufgebaut, den der Unternehmer auch nach Aufhebung des Handelsvertretervertrages weiter nutzen kann. Diese seitens des Handelsvertreters für den Unternehmer geschaffenen Geschäftsbeziehungen sollen dem Handelsvertreter finanziell abgegolten werden. Zum Schutz des Handelsvertreters kann der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht im Voraus ausgeschlossen werden, d.h. er ist unabdingbar.
Allerdings ist der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung an diverse Voraussetzungen geknüpft. Der Handelsvertreter kann die Ausgleichzahlung nach § 89b Abs. 1 HGB nur verlangen, wenn und soweit
- der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
- der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte, und
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.
Des Weiteren besteht der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 89b Abs. 3 HGB nicht, wenn
- der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
- der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
- auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt und diese Vereinbarung nicht vor Beendigung des Vertrages getroffen wurde.
Die Höhe der Ausgleichszahlung kann von den Parteien grundsätzlich frei vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so ist muss der Unternehmervorteil im Wege einer Prognose ermittelt wird. Hierbei müssen vom Stichtag der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausgehend die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren künftigen Entwicklungen ermittelt werden. Dabei ist prinzipiell auf einen überschaubaren Zeitraum - in der Regel zwei bis drei Jahre - abzustellen. Ob sich die prognostizierten Verhältnisse im Nachhinein auch tatsächlich realisieren, ist irrelevant. Bei Stammkunden etwa ergibt sich der Unternehmervorteil durch Multiplikation des Stammkundensatzes des letzten Vertragsjahres mit dem Prognosezeitraum, wobei die jährliche Abwanderungsquote - nach der Rspr. zwischen 10% und 25% - zu berücksichtigen ist. Wie hoch die Abwanderungsquote tatsächlich ist, lässt sich aus der Vergangenheit errechnen. Da der Ausgleichsanspruch insgesamt den Verlust an Provisionen ausgleichen soll, der dem Handelsvertreter in einem Zeitraum von einigen Jahren zugeflossen wäre, muss noch eine Abzinsung erfolgen. Gegebenenfalls ist zudem der ermittelte Ausgleichsanspruch zu kappen. Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision. In die Berechnung des Höchstbetrages sind dabei sämtliche Vergütungen des Handelsvertreters einzubeziehen, bspw. auch Bruttoprovisionen aus Altkundengeschäften, Provisionen für Delkredere und Verwaltung, Festbeträge. Bei einer kürzeren Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend (§ 89b Abs. 2 HGB).
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