Wählen Sie die Firmenwagen-Vereinbarung, um einen Vertrag über die Nutzung eines Dienst- oder Firmen-Kfz zu erstellen. Darüber hinaus bieten wir Handelsvertreter-Verträge auf Deutsch und Englisch an. Alle Vorlagen sind flexibel auf Ihre Bedürfnisse anpassbar und bieten damit einen entscheidenden Vorteil gegenüber einem Muster, Vordruck oder Formular. Der Vertrag steht Ihnen nach der Erstellung sofort als Word-Dokument zum Download zur Verfügung.

"Konkurrenzlos"

"Die Stunde der Mandanten"

"Justitias digitaler Pionier"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil seine Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl weiterentwickelt. Außerdem ging es um die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die diese Haftung regeln (Urteil vom 29. November 2011, Az.: XI ZR 370/10).
Im Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, mit der auch Bargeld an Geldautomaten abgehoben werden konnte. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) begrenzte die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 Euro pro Tag. Außerdem war der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg unter Verwendung der PIN des Beklagten zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten im Lastschriftverfahren mit den abgehobenen Beträgen. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank verlangte daraufhin vom Beklagten Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften. Sie meinte, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich seiner PIN verletzt.
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der richtigen PIN Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen könne, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier allein in Betracht kam - dass ein Dritter nach Entwendung der Karte von der PIN nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setze aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist. Denn bei Abhebung mithilfe einer ohne Wissen des Inhabers gefertigten Kartenkopie spreche kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt wurden. Den Einsatz der Originalkarte habe dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen, so die Richter.
Im Hinblick auf die AGB der Bank befand das Gericht, dass die Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten erfasse. Der Beklagte könne sich damit auf die Haftungsgrenze unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat. Ferner schütze ein in den AGB festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber. Folge: Dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs ist auf diesen Betrag begrenzt, wenn die die Karte ausstellende Bank ihre Pflicht verletzt hat, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern. Die Vorinstanz muss nun anhand der vom BGH formulierten Grundsätze erneut über den Fall entscheiden.
Quelle: PM des BGH vom 29. November 2011

Individuell
Exakt so, wie Sie es benötigen

Schnell
Sofort verfügbares Word-Dokument

Günstig
Sparen Sie Geld und Zeit

Geprüft
Von Anwälten erstellt und praxiserprobt

Aktuell
Auf dem neuesten Rechtsstand
Ihr umfassender Schutz vor Forderungsausfällen