
"Konkurrenzlos"

"Die Stunde der Mandanten"

"Justitias digitaler Pionier"
Fotos von Kochrezepten sind nicht so harmlos wie sie aussehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen (Urteil vom 12. November 2009, Az. I ZR 166/07).
Der Kläger bietet unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de kostenlos Kochrezepte mit Fotos an. Die Beklagte bietet unter www.chefkoch.de ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weist sie darauf hin, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Diese Privatpersonen bleiben nach außen anonym. Es wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos ohne dessen Zustimmung verwendet. Diese Urheberrechtsverletzung möchte der Kläger verbieten lassen und darüber hinaus verlangt er vom Seitenbetreiber Schadensersatz.
Der BGH hat beiden Forderungen stattgegeben. Die Beklagte haftet für diese Urheberrechtsverletzungen. Sie habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte nach außen sichtbar zu eigen gemacht und müsse für diese Inhalte daher wie für eigene einstehen. Da die Beklagte die Urheberrechte auch nicht ausreichend geprüft hat, muss sie auch Schadensersatz leisten. Der Hinweis in den AGB reichte allein nicht aus.

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