Die Minderung (also Herabsetzung) des Kaufpreises ist eines der Rechte des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist (sog. "Gewährleistungsrecht") gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB. Damit eine Minderung des Ka... Erläuterung einblenden
Die Minderung (also Herabsetzung) des Kaufpreises ist eines der Rechte des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist (sog. "Gewährleistungsrecht") gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB. Damit eine Minderung des Kaufpreises erfolgen kann, muss bei einem Kaufvertrag zunächst der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert haben.
Wann eine Sache als mangelhaft anzusehen ist, regelt der § 434 BGB: Grundsätzlich ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demnach kommt es primär darauf an, was die Vertragsparteien im Kaufvertrag hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache konkret vereinbart haben.
Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart worden, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), ansonsten wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Ist dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert worden, so muss der Käufer dem Verkäufer in der Regel eine Frist zur Beseitigung des Mangels ("Nacherfüllung") gesetzt haben. Das Gesetz sieht vor, dass dem Schuldner zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden soll, selbst eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen (sog. "Vorrang der Nacherfüllung", z.B. im Kaufrecht gemäß § 437 Nr. 1 BGB). Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn sie für den Käufer unzumutbar wäre. Sie ist aber auch dann entbehrlich, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wobei eine Nachbesserung grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 BGB).
Falls der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, so stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB zu: In Betracht kommt eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Zudem kann der Käufer gegen den Verkäufer ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Minderung ist zu empfehlen, wenn der Käufer weiterhin ein Interesse daran hat, die Kaufsache zu behalten. Aufgrund des Mangels der Sache kann der Käufer geltend machen, dass nicht der ursprüngliche volle Kaufpreis zu zahlen ist, sondern ein geminderter Kaufpreis.
Die Berechnung der Minderung lässt sich an dem folgenden Beispiel erklären:
Herr X kauft ein Klavier zum Preis von 1.000 Euro. Der Verkehrswert (=marktüblicher Preis) dieses Klaviers in einem mangelfreien Zustand liegt bei 1.200 Euro. Herr X bekommt jedoch ein mangelhaftes Klavier geliefert. Der Verkehrswert des mangelhaften Klaviers liegt bei 600 Euro.
1. Zunächst muss auf das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert einer mangelfreien Sache und dem Verkehrswert der mangelhaften Sache betrachtet werden.
Hier: Verkehrswert mangelfreies Klavier 1.200,- Euro abzgl. Verkehrswert mangelhaftes Klavier 600,- Euro = also Minderung um 50%
2. Diese Minderungsquote wird vom vereinbarten Kaufpreis abgezogen.
Hier: Kaufpreis war 1.000,- Euro, Minderung um 50% = 500,- Euro; der Kaufpreis ist also um 500,- Euro zu mindern.
Die Minderung muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden (vgl. das Muster). Falls der Käufer bereits den vollen Kaufpreis bezahlt hat, so kann er den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Kaufpreis zurückverlangen.
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