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Nicht jeder Bürger ist verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Vor allem Arbeitnehmer sind von dieser Verpflichtung befreit, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorliegen, da die vom Bruttolohn abgezogene Lohnsteuer so bemessen ist, dass sie mit der Jahreseinkommenssteuer übereinstimmt. Jedoch kann es sich lohnen, auch in einem solchen Fall eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, wenn bspw. nicht das gesamte Jahr gearbeitet wurde. Die Einkommenssteuererklärung muss dann gem. § 46. Abs. 2 Nr. 8 EStG bis zum Ende des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden (sog. Antragsveranlagung).
Für alle anderen, die der sog. Pflichtveranlagung unterfallen, muss gem. § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Einkommenssteuer bis zum 31.05. für das vorangegangene Jahr bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabefrist kann jedoch von den Finanzbehörden verlängert werden (§ 109 AO). Wird der Antrag auf Fristverlängerung entsprechend begründet, räumen die Finanzbehörden regelmäßig eine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung bis zum 30.09. ein. Eine weitergehende Frist bis zum 31.12. wird nur noch demjenigen eingeräumt, der seine Steuererklärung von einem sog. Angehörigen der steuerberatenden Berufe (bspw. Steuerberater, Rechtsanwalt) machen lässt oder besondere Gründe für eine längere Frist nachweisen kann.
Wer die Frist versäumt, dem droht ein Verspätungszuschlag. Die Regelungen hierzu sind nicht einheitlich und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Wird überhaupt keine Steuererklärung abgegeben, erfolgt eine Schätzung der Einkünfte und auf dieser Grundlage erfolgt dann die Veranlagung.
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