Mit Abschluss des Darlehensvertrags verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag für einen gewissen Zeitraum ("Laufzeit") zur Verfügung zu stellen, § 488 Abs. ... Erläuterung einblenden
Mit Abschluss des Darlehensvertrags verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag für einen gewissen Zeitraum ("Laufzeit") zur Verfügung zu stellen, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Gegenzug hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber neben der Rückerstattung des Geldes für diesen Zeitraum Zinsen zu entrichten, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Darlehen kann aber auch zinslos gewährt werden. Hier muss der Darlehensgeber lediglich das Geld zur Verfügung stellen, den Darlehensgeber trifft bloß eine Rückerstattungspflicht. Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, ob eine monatliche Tilgung (sog. "Tilgungsdarlehen") oder eine Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages nach Ablauf der Laufzeit (sog. "Fälligkeitsdarlehen") vereinbart werden soll.
Das vorliegende Muster beschränkt sich auf einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen Privatleuten. Privatleute sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für einen Verbraucherdarlehensvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten besondere Bestimmungen (vgl. "Formale Hinweise").
Die Parteien einigen sich bei Abschluss des Vertrages auf den vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinssatz. Die Höhe des Darlehenszinses darf dabei nicht derart hoch sein, dass der Vertrag einem sittenwidrigen Wuchergeschäft entspricht. In der Regel wird ein solcher Wucherzinssatz angenommen, wenn die vereinbarten Darlehenszinsen die marktüblichen Kreditzinsen um 100% übersteigen. Die Vereinbarung wäre gemäß § 138 BGB unwirksam. Wurde ein bestimmter Zinssatz nicht ausdrücklich vereinbart, ist jedoch durch Auslegung des Vertrages erkennbar, dass das Darlehen nicht zinsfrei gewährt werden sollte, gilt der in § 246 BGB geregelte gesetzliche Zins. Dieser beträgt vier Prozent pro Jahr.
Kommt der Darlehensnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann der Darlehensgeber Verzugszinsen geltend machen (vgl. § 5 des Musters). Der Zinssatz beträgt bei einem zwischen Verbrauchern geschlossenen Vertrag nach § 288 Abs. 1 BGB im Regelfall fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird in § 247 Abs. 1 BGB festgesetzt, kann sich aber jeweils zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres ändern, je nach Höhe der Leitzinsen der Europäischen Zentralbank. Die aktuellen Zahlen und einen Zinsrechner finden Sie unter http://basiszinssatz.de/.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Darlehensvertrag gekündigt werden. Ein Kündigungsrecht kann sich zunächst aus § 488 Abs. 3 BGB ergeben: Wurde für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von einer Kündigung ab. Die Kündigung kann von beiden Parteien des Darlehensvertrages unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ausgesprochen werden. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. Für den Fall, dass der Vertrag - wie in diesem Muster vorgesehen - für eine bestimmte Zeit laufen soll und dass auch Zinsen erhoben werden sollen, schränkt das Gesetz die Kündigungsmöglichkeiten weiter ein. So steht dem Darlehensnehmer unter den in § 489 BGB genannten Voraussetzungen ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensvertrages zu. Für den Fall, dass die Parteien für einen bestimmten Zeitraum einen festen Zinsbetrag vereinbart haben, kann der Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 BGB kündigen, wenn
1. die Zinsbindung kürzer als die Darlehenslaufzeit ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen (Nr. 1);
2. der Darlehensvertrag zwischen Verbrauchern geschlossen wurde und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Nr. 2);
3. nach dem vollständigen Empfang des Darlehens zehn Jahre vergangen sind, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung (Nr. 3).
Wurde zwischen den Parteien ein veränderlicher Zinssatz vereinbart, so kann der Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Mit der Kündigung muss der Darlehensnehmer das Darlehen zurückerstatten. Erfolgt diese Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Kündigung, so gilt die Kündigung nach § 489 Abs. 3 BGB als nicht erfolgt. Vertragliche Regelungen, durch die das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers erschwert oder ausgeschlossen werden sollen, sind grundsätzlich unzulässig, § 489 Abs. 4 BGB.
Die vorzeitige und fristlose Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Musters) ist zum einen nach § 490 Abs. 1 BGB möglich, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der etwaigen Sicherheit, gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückerstattung ein vollständiges oder teilweises Ausbleiben der Zahlung zu erwarten und eine hierfür ursächliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder des Wertes der Sicherheit im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetreten ist.
Zum anderen kann eine vorzeitige und fristlose Kündigung des Vertrages durch den Darlehensgeber nach § 490 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 314 BGB aus wichtigem Grund erfolgen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, indem er beispielsweise Raten trotz gegebener Fälligkeit wiederholt nicht zahlt (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Musters).
Auch dem Darlehensnehmer steht nach § 490 Abs. 2 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Erforderlich ist hierfür, dass
a) für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart wurde,
b) das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist und
c) die berechtigten Interessen des Darlehensnehmers dies gebieten.
Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB insbesondere dann vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Ein möglicher günstigerer Zinssatz ist nicht ausreichend. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Bei der Kündigung ist eine Frist von drei Monaten nach vorherigem Ablauf von sechs Monaten nach vollständigem Empfang des Darlehens einzuhalten.
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