Das Schuldanerkenntnis ist in § 781 BGB geregelt. Unterschieden wird zwischen einem deklaratorischen und einem konstitutiven Schuldanerkenntnis: Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt... Erläuterung einblenden
Das Schuldanerkenntnis ist in § 781 BGB geregelt. Unterschieden wird zwischen einem deklaratorischen und einem konstitutiven Schuldanerkenntnis: Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt eine bestehende Schuld zwischen den Parteien und dient damit lediglich der Klarstellung des Anspruchs. Dem Schuldner ist es nach einem solchen Anerkenntnis nicht mehr möglich, ihm zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bekannte oder vorhersehbare Einwendungen rechtlicher oder tatsächlicher Art gegen den Anspruch vorzubringen. Beispiel für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist das Übergabeprotokoll bei Beendigung eines Mietverhältnisses.
Das konstitutive Schuldanerkenntnis schafft demgegenüber eine neue, von der bestehenden Schuld losgelöste Verpflichtung des Schuldners, also unabhängig vom Bestand des ursprünglichen Anspruchs. Beispiel für ein solches Anerkenntnis ist der periodisch übersandte Rechnungsabschluss für das bei der Bank geführte Girokonto bezüglich der Habenposten des Bankkunden. Ob ein konstitutives oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln. Maßgebend hierfür ist vor allem der Wille der Parteien und der mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck. Mit Abgabe eines Anerkenntnisses beginnt die Verjährung des zur Grunde liegenden Anspruchs nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut. Das vorliegende Muster geht von einem konstitutiven Schuldanerkenntnis aus und gibt dem Gläubiger damit einen vom ursprünglichen Geschäft losgelösten eigenen Rechtsgrund, die anerkannte Forderung zu verlangen.
Durch eine Ratenzahlungsvereinbarung können die Parteien bestimmen, wie die anerkannte Schuld zu begleichen ist. Geregelt werden können beispielsweise die Höhe der einzelnen Teilzahlungen und in welchem Zeitrahmen diese erbracht werden sollen.
Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen einem Verbraucher als Schuldner und einem Unternehmer als Gläubiger steht dem Schuldner unter den in § 499 BGB genannten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht der Vereinbarung zu. Dies ist dann der Fall, wenn der Unternehmer dem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Eine sonstige Finanzierungshilfe liegt dann vor, wenn diese dem Schuldner das Aufbringen des Entgelts für die vertraglich versprochene Leistung vereinfacht wird. Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist erfüllt, wenn der Unternehmer sich eine Gegenleistung versprechen lässt, beispielsweise Zinsen oder Teilzahlungszuschläge. Daher scheidet eine Entgeltlichkeit und schließlich ein Widerrufsrecht aus, wenn Teilzahlungen geleistet werden, diese aber die insgesamt geschuldete Forderung nicht übersteigen. Ein Widerrufsrecht besteht in der Regel jedoch nicht, wenn der vom Verbraucher geschuldete Betrag 200 Euro nicht übersteigt.
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