Der Schuldbeitritt (auch als Schuldmitübernahme bezeichnet) hat die Begründung einer Gesamtschuld zur Folge, d.h der hinzugetretene Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner gegenü... Erläuterung einblenden
Der Schuldbeitritt (auch als Schuldmitübernahme bezeichnet) hat die Begründung einer Gesamtschuld zur Folge, d.h der hinzugetretene Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner gegenüber dem Gläubiger gleichrangig. Der rechtsgeschäftliche Schuldbeitritt ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und muss in der Praxis von der Bürgschaft und der Schuldübernahme abgegrenzt werden. Bei der Schuldübernahme tritt der neue Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers an die Stelle des bisherigen Schuldners. Der Gläubiger hat also nur einen Hauptschuldner. Bei der einfachen Bürgschaft haftet der Bürge nur subsidiär und akzessorisch für eine fremde Schuld, d.h. er muss nur und erst leisten, wenn der Gläubiger vom Hauptschuldner keine Zahlung erhält. Der Bürge haftet also bei einer einfachen Bürgschaft nur für eine fremde Schuld. Beim Schuldbeitritt haftet der hinzugetretene Schuldner als Gesamtschuldner dagegen für eine eigene Schuld. Der Gläubiger hat also zwei Hauptschuldner, von denen er nach freier Wahl die geschuldete Leistung verlangen kann. Aufgrund dieser weitreichenden Haftung wird ein Schuldbeitritt regelmäßig nur in solchen Fällen gewählt, in denen der neue Schuldner ein eigenes wirtschaftliches und nicht nur ein persönliches Interesse hat.
Neben dem vertraglich vereinbarten gibt es auch noch den gesetzlichen Schuldbeitritt, d.h die Gesamtschuld entsteht unabhängig vom Willen der Parteien. Als Beispiele können genannt werden:
- der Erbschaftskauf ( § 2382 BGB)
- die Überlassung einer vermieteten Sache an Dritte ( § 546 Abs. 2 BGB)
- die Übernahme eines Handelsgeschäfts ( § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)
- der Eintritt eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters in ein bestehendes Handelsgeschäft ( §§ 28 Abs. 1, 130 HGB)
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