1. Fristsetzung vor Rücktritt von einem DSL-Vertrag bzw. vor Kündigung eines DSL-Vertrages
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1. Fristsetzung vor Rücktritt von einem DSL-Vertrag bzw. vor Kündigung eines DSL-Vertrages
Eine Fristsetzung ist als Voraussetzung für eine spätere Kündigung bzw. einen späteren Rücktritt erforderlich, wenn der neue DSL-Anbieter
a) den Anschluss nicht frei schaltet oder
b) wenn der DSL-Nutzer den Vertrag kündigen will, weil der DSL-Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestbandbreite zugesichert hat, die er dauerhaft nicht einhält.
a) Fristsetzung vor Rücktritt wegen unterlassener Freischaltung
Der DSL-Nutzer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der DSL-Anbieter den Anschluss nicht frei schaltet. Die unterlassene Freischaltung kann zum einen daran liegen, dass die Deutsche Telekom AG, die sämtliche Anträge aller DSL-Anbieter bearbeiten muss, eine entsprechend lange Zeit zur Bearbeitung benötigt. Zum anderen ist es möglich, dass der neue DSL-Anbieter den Auftrag zu spät oder gar nicht an die Deutsche Telekom AG weitergeleitet hat, oder dass er trotz positiver Verfügbarkeitsabfrage tatsächlich noch gar nicht in der Lage ist, den neuen Anschluss zu realisieren. Aber auch eigene Fehler des Nutzers wie Tippfehler bei der Antragstellung können zu einer Verzögerung führen. Möglich ist auch, dass der Vertrag mit dem alten Anbieter noch nicht abgelaufen ist und er seinen Kunden nicht aus dem Vertrag entlässt, indem er dem neuen DSL-Anbieter den DSL-Anschluss nicht freigibt. Klar ist, dass ein Vorgehen gegen den DSL-Anbieter nur dann Erfolg verspricht, wenn der Grund für die verspätete Freischaltung nicht beim Kunden liegt. Folgendes sollte daher überprüft werden:
(1) Sind die Daten, die dem neuen DSL-Anbieter gegeben wurden, identisch mit den Daten, die der alte DSL-Anbieter hat?
(2) Wurde der alte Vertrag regulär gekündigt?
Wenn diese Formalitäten erfüllt sind, der Anschluss aber ungefähr drei Monate nach Vertragsschluss immer noch nicht frei geschaltet ist, sollte sich der Nutzer mit seinem neuen DSL-Anbieter in Verbindung setzen. Der neue Anbieter ist grundsätzlich der Ansprechpartner. Hat der neue DSL-Anbieter bislang keinen festen Termin mitgeteilt, ab wann der Anschluss frei geschaltet werden soll, muss der Kunde, um vom Vertrag zurücktreten zu können, den neuen DSL-Anbieter in Verzug setzen. Der Anbieter muss also aufgefordert werden, innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag zu erfüllen. Angemessen sind drei bis vier Wochen. Wenn der DSL-Anbieter nach Fristablauf den Vertrag nicht erfüllt hat, kann der Kunde den Rücktritt erklären. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der neue DSL-Anbieter einen festen Freischaltungstermin mitgeteilt hat. Er kommt automatisch mit Ablauf des Tages in Verzug, an dem er seine Leistung - die Freischaltung - erbringen wollte. Der Kunde kann sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn der Anschluss mit Ablauf des genannten Tages nicht frei geschaltet ist.
b) Fristsetzung vor Kündigung wegen dauerhafter Unterschreitung der zugesagten Bandbreite
Der DSL-Vertrag kann gekündigt werden, wenn der DSL-Anschluss dauerhaft langsamer ist als vom Anbieter zugesichert. Die Geschwindigkeit des DSL-Anschlusses kann nach Freischaltung mit sog. Speed-Testern gemessen werden, die im Internet zu finden sind. Allerdings haben sich die DSL-Anbieter gegen die Minderleistung abgesichert, indem sie in ihren Angeboten und Verträgen meist keine feste Leistung versprechen, sondern nur eine Leistung "bis zu" beispielsweise 16.000 kbit/s. Das bedeutet, dass der Anschluss maximal 16.000 kbit/s bringen kann, aber nicht muss. Einige Anbieter sichern aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestbandbreite zu. Existiert eine solche Zusicherung, muss der DSL-Anbieter sie einhalten. Ein Anhaltspunkt könnte sein, dass die tatsächliche Bandbreite die nächst langsamere Bandbreite unterschreitet, die der Provider zu einem günstigeren Tarif anbietet. Denn durch die Unterteilung seiner Tarife nach entsprechenden Geschwindigkeiten gibt er selbst an, die Leistung unterscheidbar erbringen zu können.
Bevor rechtliche Schritte unternommen werden, sollte der Nutzer überprüfen, ob nicht sein Modem oder sein Computer zu langsam sind, so dass sie die Geschwindigkeit nicht übermitteln können. Auch die Betriebssystemeinstellungen und die Browsereinstellungen sollten überprüft werden. Sie könnten zur langsamen Übertragungsrate beitragen.
Kann der Nutzer ausschließen, dass die langsame Geschwindigkeit in seinem Verantwortungsbereich liegt und hat der DSL-Anbieter eine Mindestbandbreite in seinen AGB zugesichert, kann der Nutzer den Vertrag kündigen, nachdem er den DSL-Anbieter unter Fristsetzung aufgefordert hat, die zugesagte Bandbreite auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Angemessen ist eine Frist von vier Wochen.
2. Rücktritt vom DSL-Vertrag bzw. Kündigung des DSL-Vertrags
Der DSL-Nutzer kann sich nach der Fristsetzung vom Vertrag lösen, wenn der DSL-Anbieter den Anschluss bis zum Ablauf der Frist nicht frei geschaltet oder die zugesicherte Mindestbandbreite nicht zur Verfügung gestellt hat. Er kann den Vertrag ohne Fristsetzung kündigen, wenn er an einen Ort zieht, an dem der DSL-Anbieter keine Leistung erbringt.
a) Rücktritt wegen unterlassener Freischaltung
Tritt der DSL-Nutzer nach Fristsetzung wegen unterlassener Freischaltung vom Vertrag zurück, müssen die Leistungen, die bereits erbracht wurden, erstattet werden. Hat der Nutzer beispielsweise schon ein Modem bekommen, es aber noch nicht bezahlt, muss er es dem DSL-Anbieter zurückgeben.
Beim Rücktritt wegen der unterlassenen Freischaltung kann der Verbraucher Schadenersatz vom DSL-Anbieter verlangen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Frist abgelaufen ist. Die hat auch das Landgericht Frankfurt in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 11. Juni 2008 so gesehen (Az.: 3-12 O 617/06). In Betracht kommen beispielsweise Ausgaben für Handytelefonate, die der Verbraucher bei Freischaltung über das Festnetz hätte führen können, oder für Kosten, die durch den Besuch eines Internetcafés angefallen sind, weil der Verbraucher durch die nicht erfolgte Freischaltung über keinen Internetzugang verfügte. Die Mehrkosten sollten nachweisbar sein. Will der Nutzer nach dem Rücktritt den Schaden gerichtlich geltend machen, weil der DSL-Anbieter ihm diesen nicht freiwillig erstattet, muss er beweisen können, dass die einzelnen Beträge tatsächlich ausgegeben wurden. Es empfiehlt sich daher, die Handyrechnung und alle sonst anfallenden Rechnungen und Quittungen aufzuheben.
b) Kündigung des DSL-Vertrags wegen dauerhafter Unterschreitung der zugesagten Bandbreite
Wenn der DSL-Nutzer seinen Vertrag wegen der dauerhaften Unterschreitung der zugesagten Bandbreite kündigen will, sollte er darauf achten, dass der DSL-Anbieter in seinen AGB eine Mindestbandbreite zugesagt hat. Ist dies nicht der Fall ist bislang unklar, wann in solchen Konstellationen der DSL-Nutzer zur Kündigung berechtigt ist. Außerdem sollte der Nutzer zuvor sicher ausgeschlossen haben, dass die langsame Geschwindigkeit in seiner Sphäre liegt.
Hinweis: Keine Kündigung des DSL-Vertrags wegen Umzugs möglich
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2010 (Az.: III ZR 57/10) besteht kein Recht auf vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses, wenn der Kunde an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Ein Umzug erfolgt aus persönlichen Gründen und damit trägt auch der Kunde das Risiko, dass er einen längerfristigen Dienstleistungsvertrag nicht mehr nutzen kann.
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