Arbeitsrecht Urteile 2016 |
03.11.2016
Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 AZR 140/15).
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Durch Tarifvertrag können die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden.
Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Der Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.
Der Kläger war bei der Beklagten - einem Unternehmen der Energiewirtschaft - aufgrund eines befristeten, einmal verlängerten Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2012 bis zum 31. März 2014 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags (MTV) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens fünfmalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
Der Kläger hält die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff daher die darauf gestützte Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31. März 2014 an. Seine Klage hatte beim BAG keinen Erfolg. Die Regelung im MTV ist wirksam. Sie ist von der den Tarifvertragsparteien eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2016)