Arbeitsrecht Urteile 2017 |
23.02.2017
Der Kläger, der seit Dezember 2011 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, ist bei der Beklagten, die einen Express-Versand und Transport-Service betreibt, als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von insg. 66,5 Stunden - unbefristet - an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab.
Dabei wurden bis auf den Kläger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung begehrt.
In der Berufungsinstanz hat er seine Klage erweitert und zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, die Beklagte habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Das LAG durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt.
Das LAG hat verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein im Gesetz genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom LAG angenommene "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit nicht ausreicht. Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen konnte das BAG den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb mit Urteil vom 26. Januar 2017 zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen (Az.: 8 AZR 736/15).
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.2017)