Arbeitsrecht Urteile 2017 |
06.04.2017
Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis vor.
Die Klägerin war bei dem beklagten Versicherungsunternehmen langjährig als Sachbearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die Beklagte auf, die Klägerin zu entlassen, hilfsweise sie zu versetzen. Zur Begründung verwies er auf Vorfälle, die sich zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet haben.
Die Beklagte kam dem Verlangen zunächst nicht nach. In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Arbeitsgericht (ArbG) der Beklagten antragsgemäß auf, die Klägerin ''zu entlassen". Die Klägerin war in dem Beschlussverfahren angehört worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2016.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, es liege weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vor noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Urteil vom 28. März 2017 bestätigt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden ist, die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage jedoch abgewiesen wurde (Az.: 2 AZR 551/16).
Das BAG hat entschieden, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des ArbG, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung gegeben war. Dagegen war der Beklagten durch den Beschluss nicht die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgegeben worden.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.03.2017)