Mietrecht Urteile 2012 |
23.01.2012
Die Umlage von Betriebskosten kann nach dem Mietrecht entweder im Wege einer Vorauszahlung mit späterer Jahresabrechnung erfolgen oder als Pauschale vereinbart werden, mit der alle Kosten abgegolten sind. Haben sich Mieter und Vermieter auf eine Pauschale geeinigt, muss der Vermieter laut Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann Auskunft über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten erteilen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Kosten vorliegen (Urteil vom 16. November 2011, Az.: VIII ZR 106/11).
Die Kläger des Falls sind Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten. Im Mietvertrag war eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 160 Euro und eine Grundmiete in Höhe von 600 Euro vereinbart. Die Kläger waren der Meinung, die Nebenkostenpauschale sei zu hoch. Sie verlangten deshalb von der Beklagten, ihnen Auskunft über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten zu geben.
Damit hatten sie vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter urteilten, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, seine anfängliche Kalkulation der Pauschale offenzulegen. Denn die Mietparteien hätten die Höhe der Pauschale im Rahmen ihrer Vertragsautonomie vereinbart und seien daran gebunden.
Ein Auskunftsanspruch des Mieters bestehe deshalb - so der BGH - nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Nebenkosten vorlägen. Andernfalls könne der Mieter nicht kontrollieren, ob der Vermieter seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen sei, die Pauschale bei einer Ermäßigung der Betriebskosten entsprechend herabzusetzen. Die Richter betonten allerdings, dass dieser Anspruch nicht jährlich entsteht, weil ansonsten für den Vermieter die Arbeitserleichterung entfalle, die mit der Vereinbarung einer Pauschale gerade bezweckt wurde.