Mietrecht Urteile 2012 |
06.02.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2012 erneut über die Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entschieden. Diesmal ging es um die Frage, ob eine Abrechnung nach dem sog. Abflussprinzip den gesetzlichen Vorgaben genügt (Az.: VIII ZR 156/11).
Die Klägerin des Falls hatte von ihren Mietern eine Heizkostennachzahlung verlangt. Bei der zugrunde liegenden Heizkostenabrechnung hatte sie nach dem Abflussprinzip nur ihre Zahlungen an den Energieversorger im Abrechnungszeitraum als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Beklagten waren der Auffassung, dass diese Form der Abrechnung nicht den Vorgaben der HeizkostenV genüge.
Das sahen die Richter des BGH genauso. Zur Begründung verwiesen sie auf eine Vorschrift der HeizkostenV, nach der die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der Zentralheizung insbesondere die Kosten der verbrauchten Brennstoffe sind. Daraus ergibt sich laut BGH, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sog. Leistungsprinzip).