Mietrecht Urteile 2012 |
05.03.2012
Wenn die gemietete Wohnung mangelhaft ist, muss der Mieter nach dem Gesetz für die Zeit der Mangelhaftigkeit nur eine geminderte Miete zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an die Darlegung des Mangels durch den Mieter konkretisiert (Urteil vom 29. Februar 2012, Az.: VIII ZR 155/11).
Die Beklagten des Falls sind Wohnungsmieter in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnung an Touristen. Die Beklagten behaupteten, dass dadurch erhebliche Lärm- und Schmutzbelästigungen entstünden und minderten die Miete um 20%. Das akzeptierte die Klägerin nicht und kündigte wegen des aufgelaufenen Mietrückstands fristlos. Als die Beklagten sich weigerten auszuziehen, erhob die Klägerin Räumungsklage.
Zwar sah der BGH in seinem Urteil den Mietgebrauch nicht schon durch die Tatsache der Vermietung der Wohnungen an Touristen an sich als beeinträchtigt an. Allerdings gingen die Beeinträchtigungen, die die Beklagten vorgetragen hatten, nach Meinung der Richter über das Maß an Störungen hinaus, dass in einem Mehrfamilienhaus hinzunehmen sei.
Sie betonten weiter, dass die Minderung der Miete kraft Gesetzes eintrete, weshalb der Mieter nur den konkreten Sachmangel vortragen müsse. Ein Protokoll müsse der Mieter bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen dagegen nicht vorlegen. Er müsse nur generell beschreiben, um welche Art von Beeinträchtigung es sich handelt und zu welchen Tageszeiten, über welche Dauer und in welcher Lautstärke sie auftreten. Diesen Anforderungen sei der Vortrag der Beklagten gerecht geworden, so das Fazit des BGH.