Mietrecht Urteile 2012 |
02.04.2012
In Mietverträgen wird regelmäßig vereinbart, dass die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Was dabei im Einzelnen umgelegt werden darf, ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt. Dass zu den umlagefähigen Kosten nach der BetrKV auch die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchmeldern gehören, geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (LG) hervor (Urteil vom 27. September 2011, Az.: 1 S 171/11).
Im Fall hatte die klagende Vermieterin - eine Wohnungsbaugesellschaft - die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchmelder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Die waren damit nicht einverstanden und verweigerten die Zahlung. Daraufhin wandte sich die Vermieterin ans Gericht.
Die Richter entschieden im Sinne der Klägerin. Sie argumentierten, dass die in der BetrKV enthaltene Aufzählung der Betriebskosten nicht abschließend sei. Das ergebe sich aus dem Auffangtatbestand des § 2 Nr. 17 BetrKV, der ausdrücklich die ''Umlage sonstiger Kosten'' vorsehe. Diese Vorschrift solle die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen.
Darunter fallen nach Meinung des LG die hier streitigen Kosten der Rauchmelder. Die seien nämlich im Jahr 2004, als die BetrKV in Kraft trat, in Mietwohnungen und -häusern noch die Ausnahme gewesen, weshalb der Gesetzgeber die Kosten für ihre Anmietung und Wartung noch nicht in die Aufzählung im Gesetz aufnehmen konnte.