Mietrecht Urteile 2012 |
16.04.2012
Wenn die Raumtemperatur in einer Mietwohnung während kalter Winternächte bis auf 14° C absinkt, müssen die Mieter das nicht hinnehmen. Stattdessen müssen auch nachts mindestens 18° C erreicht werden. Darauf wies das Landgericht Wuppertal (LG) in einem langjährigen Rechtsstreit hin, der jetzt durch Vergleich beendet wurde (Beschluss vom 4. April 2012, Az.: 16 S 46/10).
Die Mieter einer Wohnung hatten gegen ihre Vermieterin - eine Wohnungsgenossenschaft - geklagt, weil es in ihrer Wohnung auch bei voll aufgedrehten Heizkörpern teilweise nicht mehr als 14° C warm wurde. Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, das sei den Mietern zumutbar. Das sah das LG anders. Nach dem Hinweis der Richter, dass nachts in den Wohn- und Schlafräumen eine Mindesttemperatur von 18° C verlangt werden könne, schlossen die Parteien einen entsprechenden Vergleich.
Daraufhin untersuchte ein Sachverständiger die Heizungsanlage. Er stellte fest, dass die Anlage bis dahin so eingestellt war, dass sie sich während der Nacht vollständig abschaltete. Nur in kalten Nächten heizte sie wegen einer Frostschutzfunktion auf maximal 5° C, um ein Platzen der Rohre zu verhindern. Die Vermieterin ließ jetzt die Heizungsanlage entsprechend der Vereinbarung im Vergleich neu einstellen.