Mietrecht Urteile 2013 |
21.05.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer aktuellen Entscheidung zu klären, ob ein Mieter die Betriebskostenvorauszahlungen anpassen darf, wenn die Abrechnung durch den Vermieter inhaltlich unrichtig war und er das gerügt und das richtige Abrechnungsergebnis dann selbst errechnet hat (Urteil vom 6. Februar 2013, Az.: VIII ZR 184/12).
Der beklagte Mieter musste seit Januar 2010 eine Vorauszahlung von 199,28 Euro monatlich leisten. Im Oktober erstellte die klagende Vermieterin die Abrechnung für 2009, die eine Nachforderung von 84,26 Euro auswies. Der Beklagte erhob Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung und errechnete ein Guthaben von 376,49 Euro.
Er teilte daraufhin der Klägerin mit, er werde ab Januar 2011 nur noch eine monatliche Vorauszahlung von 169,28 Euro leisten. Die Klägerin war der Ansicht, der Beklagte habe die Vorauszahlung nicht herabsetzen dürfen und verlangte Zahlung der ausstehenden Beträge.
Das sah der BGH anders. Für die Anpassung von Vorauszahlungen komme es auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an. Seine frühere, anderslautende Rechtsprechung habe der Senat mit Urteil vom 15. Mai 2012 (Az.: VIII ZR 246/11) entsprechend abgeändert.
Dabei mache es keinen Unterschied, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder - wie hier - um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handelt. Beanstande der Mieter inhaltliche Fehler einer vom Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung konkret und errechne selbst das richtige Abrechnungsergebnis, dürfe er die Vorauszahlungen auf dieser Grundlage anpassen.
Der BGH verwies die Sache zurück an die Vorinstanz, die jetzt klären muss, ob der Mieter das Abrechnungsergebnis auch tatsächlich richtig ermittelt hat.