Mietrecht Urteile 2013 |
17.06.2013
Welcher Maßstab ist anzulegen, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 5. Juni 2013 geklärt (Az.: VIII ZR 287/12).
Der Kläger ist seit 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und 1952 wieder aufgebaut worden. Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der klägerischen Wohnung gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 qm wurde der Estrich entfernt und erneuert.
Auf zwei anderen Flächen - 96 und 59 qm groß - wurde der Estrich nur abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen. Der Kläger bemängelte daraufhin eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zum Dachgeschoss hin und minderte die Miete um 20 Prozent. Er meint, die Schallisolierung entspreche weder dem 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik.
Das sah der BGH anders. Der Schallschutz der Wohnung sei als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten, so der zuständige Senat. Bei Fehlen einer vertraglichen Abrede sei eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer nicht mangelhaft, wenn der Schallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspreche.
Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich teilweise abgeschliffen und verspachtelt und teilweise auch entfernt und erneuert hat, rechtfertige es nicht, auf die zum Zeitpunkt dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn diese Maßnahme ist laut Gericht weder mit einem Neubau noch einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Der Mieter könne daher nicht erwarten, dass die Arbeiten so ausgeführt werden, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden DIN-Normen genügt.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013)