Mietrecht Urteile 2013 |
12.08.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein Urteil zu Schönheitsreparaturen getroffen (Az.: VIII ZR 285/12). Konkret ging es um eine sog. Quotenabgeltungsklausel. Diese Klauseln verpflichten den Mieter, anteilig die Kosten für Schönheitsreparaturen zu zahlen, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf der vertraglich geregelten Renovierungsfristen endet.
In dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit fand sich im Mietvertrag zur Berechnung des Anteils des Mieters folgende Formularklausel: ''Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.'' Nach Auszug des Mieters hatte die Vermieterin den Kostenvoranschlag eines Gebäudeserviceunternehmens für die Ausführung der Schönheitsreparaturen eingeholt. Von den dort aufgeführten Kosten wollte sie vom Mieter einen anteiligen Betrag entsprechend der Nutzungsdauer ersetzt haben. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Er meinte, die Klausel sei insgesamt unwirksam.
Der BGH gab ihm mit Urteil vom 29. Mai 2013 Recht. Der zuständige Senat kam zu dem Ergebnis, die Klausel benachteilige den Mieter unangemessen. Denn auch wenn mehrere Deutungen der Klausel möglich seien, bestimme sie bei der kundenfeindlichsten Auslegung, dass der Abgeltungsbetrag allein auf Grundlage eines vom Vermieter ausgewählten Malerbetriebs zu bemessen ist - und zwar auch dann, wenn dieser Fachbetrieb einen zu hohen Renovierungsaufwand oder zu hohe Preise ansetzt. Laut BGH war als Folge der unwirksamen Regelung die gesamte Quotenabgeltungsklausel unwirksam, so dass die Vermieterin im Fall leer ausging.