Mietrecht Urteile 2013 |
26.08.2013
Vermieter, die einen Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor abgeschlossen haben, müssen dem Mieter im Rahmen der Abrechnung über die Betriebskosten keine Rechnungen des Vorlieferanten vorlegen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 3. Juli 2013 (Az.: VIII ZR 322/12).
Im konkreten Fall hatten die klagenden Mieter mit der Vermieterin vereinbart, dass Beheizung und Warmwasserversorgung mittels Fernwärme erfolgten. Die Vermieterin schaltete einen Contractor ein, der die Fernwärme seinerseits vom städtischen Versorger bezog. Zwecks Überprüfung ihrer Heizkostenabrechnung verlangten die Mieter die Vorlage der Rechnungen des städtischen Versorgers an den Contractor. Die Vermieterin legte ihnen aber nur die Abrechnung des Wärmecontractors vor.
Mit Recht, so der BGH in seinem Urteil. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu ermöglichen. Dazu gehörten auch Verträge des Vermieters mit Dritten, hier also der Wärmelieferungsvertrag mit dem Conctractor. Die Rechnungen des Vorlieferanten an den Contractor müsse der Vermieter aber nicht vorlegen, so das Gericht. Insoweit gelte nichts anderes, als wenn der Vermieter die Energie ohne Einschaltung eines Contractors bezöge: Auch in diesen Fällen hätte der Mieter keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchen Konditionen etwa der Heizöllieferant das Heizöl von seinem Vorlieferanten bezieht.
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