Mietrecht Urteile 2013 |
16.09.2013
Verliert ein Mieter einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel, muss er dem Vermieter Schadensersatz leisten. Der umfasst nicht nur die Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern auch die Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Heidelberg (LG) vom 24. Juni 2013 hervor (Az.: 5 S 52/12).
Der beklagte Mieter hatte vom Vermieter eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus gemietet. Das Anwesen war mit einer Schließanlage versehen. Bei Mietende gab der Beklagte dem Vermieter nur einen von zwei Wohnungsschlüsseln zurück. Der klagenden Vermieter verlangte daraufhin von ihm Ersatz der Kosten, die durch den Austausch der Schließanlage entstehen würden.
Seine Klage hatte Erfolg. Laut LG hat der Beklagte durch die Nichtrückgabe des Schlüssels seine mietrechtliche Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auch auf das mitvermietete Zubehör erstreckt. Insoweit sei auch von einem Verschulden auszugehen, weil der Beklagte nichts zu seiner Entlastung vorgetragen habe, so die Richter. Ob der Vermieter die Schließanlage tatsächlich und zeitnah ausgewechselt hat, spielt dabei nach Ansicht des LG keine Rolle. Denn soweit er dies unterlässt, handele er auf eigenes Risiko.