Mietrecht Urteile 2013 |
30.09.2013
Eine Mieterhöhung wird nach dem Gesetz grundsätzlich mit dem dritten Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung wirksam. Es steht dem Vermieter aber auch frei, die erhöhte Miete erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 25. September 2013, Az.: VIII ZR 280/12).
Im Fall hatte der Vermieter die beklagten Mieter einer Wohnung mit Schreiben vom 7. Januar 2011 aufgefordert, mit Wirkung zum 1. August 2011 der Erhöhung der bisherigen Miete zuzustimmen. Die Beklagten äußerten sich dazu nicht. Der Vermieter verklagte sie daraufhin auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung.
Der BGH urteilte jetzt in seinem Sinne und ersetzte die Zustimmung der Beklagten. Denn der Mieter würde durch ein verfrühtes Mieterhöhungsverlangen nicht benachteiligt, so das Argument der Richter. Insbesondere das Sonderkündigungsrecht, das dem Mieter bei einer Mieterhöhung zusteht, würde hierdurch nicht unzulässig beschnitten.
Verlange der Vermieter die Mieterhöhung erst zu einem späteren als dem im Gesetz genannten Zeitpunkt, sei die Vorschrift nämlich dahin auszulegen, dass der Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung die Möglichkeit habe, sich von dem Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung zu lösen. Weil die Beklagten im Fall von ihrem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, schuldeten sie ab 1. August 2011 die erhöhte Miete.
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