Mietrecht Urteile 2013 |
21.10.2013
Vermietet ein Mieter seine Wohnung unberechtigt weiter und leugnet dies noch auf Anfrage des Vermieters, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört, dass eine fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München (AG) mit Urteil vom 25. April 2013 (Az.: 423 C 29146/12).
Die Vermieterin einer öffentlich geförderten Wohnung erhielt von der Kriminalpolizei die Mitteilung, dass ihr Mieter die Wohnung untervermiete. Die Polizei hatte dies festgestellt, als jemand anderes bei einer polizeilichen Befragung die Wohnung als Wohnsitz angab und auch gleich noch mitteilte, dass er aufgrund der Aufforderung des eigentlichen Mieters sich dort nicht anmelden dürfe. Die Vermieterin forderte ihren Mieter auf, die Untervermietung zu unterlassen. Der bestritt die Untervermietung. Er sei nur krank. Daher kämen Freunde zu ihm zu Besuch. Die Vermieterin kündigte ihm daraufhin fristlos und klagte auf Räumung der Wohnung.
Das AG stellte zunächst fest, dass der Mieter die Wohnung untervermietet habe. Indem er die Untervermietung geleugnet habe, habe er das Vertrauensverhältnis zur Vermieterin zerstört. Der Vermieterin sei nicht zumutbar, das Mietverhältnis fortzuführen. Dabei fiele auch noch ins Gewicht, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handele, die nur von einem bestimmten Personenkreis bewohnt werden dürfe. Diese Vorschrift habe der Mieter umgangen. Auch habe er die Vermieterin über Jahre hinweg getäuscht. Eine vorherige Abmahnung sei daher nicht erforderlich. Die sofortige fristlose Kündigung sei wirksam.
(Quelle: PM des AG)
Zu unserem Muster Vermieterkündigung, fristlos, Pflichtverstöße ›