Mietrecht Urteile 2013 |
04.11.2013
Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch aus dem Nachbarrecht findet laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur entsprechende Anwendung auf benachbarte Wohnungseigentümer, sondern auch auf deren Mieter (Urteil vom 25. Oktober 2013, Az.: V ZR 230/12).
Die Beklagte betrieb im dritten Obergeschoss eines Gebäudes ein ambulantes Operationszentrum. In dem darunter liegenden Stockwerk befand sich die Praxis eines Arztes, der bei der Klägerin versichert ist. Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt. Sowohl die Beklagten als auch der Arzt hatten die von ihnen genutzten Räume, die im Eigentum/Sondereigentum unterschiedlicher Wohnungseigentümer stehen, jeweils gemietet.
Weil sich im Sterilisationsraum der Beklagten eine Schlauchverbindung gelöst hatte, kam es zu einem Wasseraustritt und zu Schäden auch in den darunterliegenden Praxisräumen des Arztes. Den Schaden glich die klagende Versicherung in Höhe von mehr als 165.000 Euro aus. Diesen Betrag wollte sie im Anschluss von der Beklagten ersetzt haben.
Der BGH gab ihr Recht. Gehe es um das Verhältnis zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke, so kann dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer bzw. dessen Mieter ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zustehen. Gleiches gelte im Verhältnis von Sondereigentümern bzw. hier deren Mietern.
Denn beim Sondereigentum handele es sich um "echtes Eigentum", das dem Wohnungseigentümer alleine zusteht, und mit dem dieser grundsätzlich nach Belieben verfahren und jeden anderen von Einwirkungen hierauf ausschließen kann. Die Wohnungseigentümer seien deshalb wie Eigentümer benachbarter Grundstücke zu behandeln.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2013)