Mietrecht Urteile 2013 |
18.11.2013
Ein Mieter, der seine Wohnung in neutralen Farben übernimmt, muss dem Vermieter später Schadensersatz leisten, wenn er die Räume knallbunt gestrichen zurückgibt. Dies entschied der Bundesgerichthof (BGH) in einem Urteil vom 6. November 2013 (Az.: VIII ZR 416/12).
Im konkreten Fall ging es um eine Doppelhaushälfte, die die beklagten Mieter mit frisch gestrichenen weißen Wänden übernommen hatten. Während der Mietzeit strichen sie einzelne Wände in rot, blau und gelb. Nach ihrem Auszug ließ die klagende Vermieterin die Wände wieder weiß strichen. Die Kosten für die aufwändige Renovierung - mehr als 3.500 Euro - wollte sie von den Beklagten ersetzt haben.
Laut BGH sind die Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Denn sie hätten eine in neutralen Farben angemietete Wohnung bei Mietende in einem derart ausgefallenen Anstrich zurückgegeben, dass eine Neuvermietung der Wohnung praktisch nicht möglich sei. Der Schaden der Vermieterin bestünde in diesem Fall darin, dass sie die von vielen Mietinteressenten nicht akzeptierte Art der Dekoration beseitigen müsse.
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