Mietrecht Urteile 2013 |
16.12.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer aktuellen Entscheidung die Frage zu klären, ob der Vermieter dem Hauptmieter kündigen kann, wenn er eine vorher erteilte Erlaubnis zur Untervermietung widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sogleich räumt.
Die klagende Vermieterin hatte zunächst von ihrem vertraglich fixierten Recht Gebrauch gemacht und die erteilte Untervermietungserlaubnis widerrufen. Später kündigte sie das Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte dem Untermieter bereits gekündigt und führte einen Räumungsprozess gegen ihn.
Laut BGH war die Kündigung des Vermieters unwirksam, weil dem Beklagten keine Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten vorzuwerfen war (Urteil vom 4. Dezember 2013, Az.: VIII ZR 5/13). Er habe vielmehr mit der Kündigung und dem anschließenden Räumungsprozess alles rechtlich Zulässige und Erforderliche getan, um einen Auszug des Untermieters herbeizuführen. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte mit dem Untermieter in einem Räumungsvergleich eine verlängerte Räumungsfrist vereinbart habe. Denn wäre der Räumungsprozess fortgeführt worden, hätte eine Räumung nicht früher erreicht werden können.
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