Mietrecht Urteile 2014 |
16.01.2014
Eine neue Wohnung zu finden, gestaltet sich oft schwieriger als gedacht. Nicht genug damit, dass der Wohnungsmarkt in vielen Städten nahezu leergefegt ist. Oft will der Wohnungsvorgänger dem Neumieter auch noch seine Einbauküche, die alten Gardinen oder diverse Lampen aufs Auge drücken - selbstverständlich gegen Zahlung einer stattlichen Summe. Und so mancher Vormieter verlangt auch einfach Geld dafür, dass er rechtzeitig aus der Wohnung auszieht.
Eine Vereinbarung, durch die der neue Mieter verpflichtet werden sollen, dem Vormieter alleine dafür etwas zu zahlen, dass er die Wohnung pünktlich zum Übergabetermin räumt, ist unwirksam. So steht es im Gesetz, konkret in § 4a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG). Wurde trotzdem gezahlt, kann das Geld vom Vormieter zurückgefordert werden. Der Rückzahlungsanspruch ist in § 5 Abs. 1 WoVermRG geregelt und verjährt in drei Jahren. Nicht verboten ist es hingegen, wenn der Vormieter die Erstattung von Kosten verlangt, die ihm nachweislich für seinen Umzug entstanden sind (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 WoVermRG).
Legitim ist auch eine Vereinbarung, durch die sich der Neumieter verpflichtet, Einrichtungen des Vormieters gegen Zahlung einer bestimmten Summe zu übernehmen. Rechtlich handelt es sich dabei nämlich um nichts anderes als einen Kaufvertrag, der in diesem Zusammenhang oft als ''Ablösevereinbarung'' (oder auch ''Ablösevertrag'') bezeichnet wird. Als Gegenleistung dafür, dass der Vormieter bestimmte Dinge in der Wohnung lässt, kann statt (oder neben) einer Geldzahlung z. B. auch die Übernahme von Schönheitsreparaturen oder von noch bestehenden Mietschulden vereinbart werden. Klar sollte aber sein, dass die Einrichtungsgegenstände auch tatsächlich dem (Vor-)Mieter gehören. Geht es z. B. um eine Einbauküche, darf dieser also kein Geld dafür verlangen, wenn der Vermieter derjenige war, der die Küche bezahlt hat. Auch wenn eine ''Ablösevereinbarung'' nicht formbedürftig ist, empfiehlt es sich, diese und alle anderen Einzelheiten der Absprache schriftlich festzuhalten. Dem Vermieter sollte eine Kopie überlassen werden, damit auch er bei einem späteren Auszug weiß, wie die Eigentumsverhältnisse sind.
Auch bei einer ''Ablösevereinbarung'' setzt das Gesetz den möglicherweise überzogenen Preisvorstellungen des Vormieters Grenzen: Die Vereinbarung ist nach § 4a Abs. 2 Satz 2 WoVermRG unwirksam, soweit das zu zahlende Entgelt in auffälligem Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht. Konkret bedeutet das: Der Kaufpreis für die Einrichtung darf nicht mehr als 50 Prozent über deren tatsächlichem Zeitwert liegen, ansonsten ist von einem auffälligen Missverhältnis im Sinne des Gesetzes auszugehen.