Mietrecht Urteile 2015 |
27.08.2015
Das Landgericht Berlin (LG) hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 die Berufung einer Vermieterin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte (AG) zurückgewiesen, das eine auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnungsmiete von 310,36 Euro auf 356,91 Euro gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen hatte (Az.: 67 S 120/15).
Das LG hat die Frage offen gelassen, ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013, den die Klägerin zur Begründung ihrer Mieterhöhung vorgerichtlich herangezogen hatte, um einen qualifizierten Mietspiegel mit der sich daraus ergebenden Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete handele.
Trotz der von der Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits erhobenen methodischen und statistischen Einwände gegen den Berliner Mietspiegel 2013 könne die ortsübliche Miete allein anhand des Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete zu schätzen.
Die vom AG vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in den Mietspiegel sei nicht zu beanstanden. Die Lage der Wohnung im Ortsteil Prenzlauer Berg sei nicht wohnwerterhöhend als ''bevorzugte Citylage'' zu berücksichtigen, da es sich beim Ortsteil Prenzlauer Berg um keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins handele und es deshalb bereits räumlich an einer Citylage fehle.
(Quelle: PM des LG)