Mietrecht Urteile 2016 |
28.07.2016
Am 18. April 2016 wurde eine Münchnerin wegen einer Ordnungswidrigkeit des Überlassens von Wohnraum für andere als Wohnzwecke zu einer Geldbuße von 2000 Euro verurteilt. Die Eltern der betroffenen Münchnerin leben im Ausland, haben sich jedoch 2009 eine Eigentumswohnung in München angeschafft. Die Wohnung besteht aus vier Zimmern, einer Küche, Bad/WC, einem zusätzlichen Gäste-WC, Flur und Balkon.
Sie hat eine Wohnfläche von etwa 88 Quadratmetern. In dieser Wohnung hielt sich das Ehepaar immer nur zwei bis dreimal im Jahr für jeweils drei Wochen auf. In den Zeiträumen, in denen die Eltern der Betroffenen die Wohnung nicht selbst nutzten, bot die Betroffene auf verschiedenen Internetportalen die Wohnung als Ferienwohnung zum kurzfristigen Aufenthalt in München an. Im Jahr 2010 vermietete die Betroffene die Wohnung für insgesamt 94 Tage an verschiedene Feriengäste. In den Jahren 2011 bis 2013 wurde die Wohnung für jeweils mindestens 90 Tage an Gäste vermietet.
Bei einer Nutzung der Wohnung durch zwei Personen verlangte die Betroffene pro Nacht etwa 100 Euro. Bei der Nutzung der Wohnung durch mehr als zwei Personen verlangte die Betroffene einen höheren Preis. Die Wohnung ist voll möbliert und wurde auch so von der Betroffenen an die Feriengäste vermietet. Die Miete diente dazu, die Kosten für die Wohnung zu decken und die Aufenthalte der Eltern in Deutschland zu finanzieren. Laut dem Bebauungsplan wurde die Wohnung zu Wohnzwecken genehmigt.
Das Amtsgericht München (AG) hat die Betroffene wegen Verstoßes gegen die Zweckentfremdungssatzung verurteilt. Bei der jeweils kurzfristigen Überlassung einer Wohnung zum Ferienaufenthalt handelt es sich um eine Fremdenbeherbergung. Diese erfolgte hier auch nicht nur vorübergehend. Der Zeitraum von sechs Wochen, der als nur vorübergehend betrachtet werden kann, wurde also deutlich überschritten.
Die betroffene Münchnerin drang vor Gericht nicht mit dem Einwand durch, dass die Wohnung nicht unter die Regelungen der Zweckentfremdungssatzung falle, da die Wohnung dem Wohnungsmarkt sowieso nicht zur Verfügung gestanden hätte. Denn die Eltern würden ja immerhin zeitweise, wenn auch immer nur kurzfristig, die Wohnung als Zweit- oder Ferienwohnung nutzen.
Das AG urteilte demgegenüber, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass bei einem Unterlassen der Fremdenbeherbergung die Wohnung durch die Eltern der Betroffenen gar nicht erworben worden wäre, sondern sie sich während ihrer Besuche in einem Hotel oder einer Ferienwohnung aufgehalten hätten.
Dann wäre die verfahrensgegenständliche Wohnung aber gar nicht durch die Eltern der Betroffenen genutzt worden und hätte dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung gestanden. Bei der Höhe der Geldbuße hat das Gericht unter anderem berücksichtigt, dass die Münchnerin ein Geständnis abgelegt hat und die Wohnung nunmehr regulär vermietet ist.
(Quelle: PM des AG)