Mietrecht Urteile 2017 |
04.05.2017
Eine in einem Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach Tierhaltung nicht gestattet ist, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Vermieters dar, wenn die Parteien diese nicht individuell ausgehandelt haben, und ist unwirksam.
Die Beklagte mietete im Jahr 2011 von den Klägern eine 1-Zimmer-Wohnung in Nürnberg an. In dem Mietvertrag war unter ''§ 22 Sonstige Vereinbarungen'' u.a. folgende handschriftliche Formulierung enthalten: ''Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen.'' Bei Abschluss des Mietvertrages wurde die Beklagte von den Klägern darauf hingewiesen, dass das Halten von Hunden aufgrund einer Regelung in der Eigentumswohnanlage nicht erlaubt sei.
Im Jahr 2015 schaffte sich die Beklagte einen Mops Rüden an und hielt diesen in der von ihr angemieteten Wohnung. Die Kläger, welche von der Anschaffung des Hundes keine Kenntnis hatten und diese auch nicht genehmigt hatten, verlangten von der Beklagten, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte jedoch nicht nach.
Die Kläger haben daraufhin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Hund zu entfernen. Das Amtsgericht Nürnberg (AG) wies die Klage mit Urteil vom 18. November 2016 ab (Az.: 30 C 5357/16). Zur Begründung führte das AG aus, dass die Klausel keine Individualvereinbarung, sondern eine von den Klägern vorgegebene und nicht zur Disposition stehende Regelung war. Es handelt sich um AGB seitens der Kläger.
Das AG unterzog die Klausel einer Inhaltskontrolle und kam zu dem Ergebnis, dass diese nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sei. Das BGB begründe eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Die Frage, ob in diesem Rahmen das Halten von Tieren zulässig ist oder nicht, sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall zu klären. Dabei seien beispielsweise Art, Anzahl und Größe der Tiere ebenso zu berücksichtigen wie die Verhältnisse vor Ort - auch im Hinblick auf das Interesse von Mitbewohnern und Nachbarn.
(Quelle: PM des AG)