Mietrecht Urteile 2018 |
22.03.2018
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin (LG) begehrte die klagende Vermieterin, ein größeres Wohnungsbauunternehmen, die Verurteilung der beklagten Mieter, der Erhöhung ihrer monatlichen Miete für eine 93,56 Quadratmeter große Wohnung zuzustimmen.
Die Vermieterin wollte die Miete von bisher 657,04 Euro netto kalt um 44,81 Euro auf 701,85 Euro netto kalt ab dem 1. September 2016 erhöhen und berief sich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf diverse Wohnungsmieten aus ihrem Bestand bzw. auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten.
Das LG gab der Klägerin mit Urteil vom 14. Februar 2018 teilweise Recht und verurteilte die Beklagten, der Erhöhung der Miete auf 675,65 Euro monatlich netto kalt zuzustimmen (Az.: 64 S 74/17). Die ortsübliche Vergleichsmiete sei anhand des Mietspiegels 2017 zu schätzen. Das LG gehe - ebenso wie für den Mietspiegel 2015 - davon aus, dass die Daten als verlässliche Grundlage für eine Schätzung zu verwenden seien.
Für das maßgebliche Mietspiegelfeld L 2 seien die Daten von rund 13.190 Wohnungen zugrunde gelegt worden; diese Zahl betrage ein Vielfaches der mindestens zu fordernden 30 Vergleichswohnungsmieten. Zudem seien auch in einem angemessenen Verhältnis die Daten von privaten Vermietern und städtischer Wohnungsbaugesellschaften erhoben worden. Das LG könne auf die ?Orientierungshilfe? zur Spanneneinordnung zurückgreifen, die auf der Expertise von Fachleuten beruhe.
(Quelle: PM des LG)