Internetrecht Urteile 2012 |
19.03.2012
Die Zahl von Online-Angeboten, bei denen der Anbieter die wahren Kosten für eine Bestellung verschleiert, hat in der letzten Zeit rasant zugenommen. Jetzt hat der Gesetzgeber darauf reagiert: Am 2. März 2012 wurde das vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Gesetz gegen Kostenfallen im Internet vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz erweitert die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.
Zwar bietet das geltende Recht grundsätzlich ausreichenden Schutz vor versteckten Preisangaben. Denn der Verbraucher hat entweder mangels Einigung über den Preis keinen wirksamen Vertrag geschlossen oder er kann einen zustande gekommenen Vertrag anfechten oder nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften widerrufen. Trotzdem lassen sich viele Verbraucher durch das meist aggressive Einfordern vermeintlich bestehender Zahlungsansprüche einschüchtern und begleichen die Forderung.
Zukünftig sollen die Verbraucher deshalb bei kostenpflichtigen Onlineangeboten mit deutlichen Hinweisen von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben geschützt werden. Nach dem jetzt verabschiedeten Entwurf müssen Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - die Verbraucher vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich auf