Internetrecht Urteile 2012 |
08.05.2012
Der Kläger verlangt von einem in Österreich tätigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit einer Straftat unter Nennung seines Vor- und Zunamens zu berichten. Er wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Halbbruder wegen Mordes an dem bayerischen Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der BRD verurteilt. Im Jahr 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 8. Mai 2012 (Az.: VI ZR 217/08) zunächst, dass deutsche Gerichte bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet auch dann zuständig sein können, wenn das beklagte Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte führt der BGH aus, dass der Interessenmittelpunkt des Klägers in Deutschland liegt. Der Unterlassungsanspruch des Klägers richtet sich nach deutschem Recht, da sich der Erfolgsort in Deutschland befindet.
Die Klage wies der BGH aber ab und begründete dies damit, dass das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwiegt. Die streitgegenständlichen Veröffentlichungen verletzen den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten, da dadurch die Achtung gestört wird, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt.
Allerdings führt die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit im Ergebnis dazu, dass das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2012)