Internetrecht Urteile 2016 |
10.03.2016
Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (Verbandsklagesetz) ist am 24. Februar 2016 in Kraft getreten.
In dem Gesetz werden unter anderem die Abmahnbefugnisse von Verbraucherschutzverbänden auf datenschutzrechtliche Verstöße erweitert, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Geregelt ist das nun in § 2 Abs. 2 Nr. 11 des Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Die Verbandsklage ist eine Form der Popularklage, bei der Vereinen oder Verbänden die Klagebefugnis zugesprochen wird, nicht die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, sondern solche der Allgemeinheit.