Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
09.01.2012
Mit Beginn des neuen Jahres hat sich auch für Steuerzahler einiges geändert. So können Eltern ab 2012 die Kosten der Betreuung ihrer Kinder bis zum 14. Lebensjahr unabhängig davon als Sonderausgaben absetzen, ob sie erwerbstätig waren oder nicht. Bislang galt, dass die Betreuungskosten als Werbungskosten nur dann absetzbar waren, wenn beide Elternteile gearbeitet haben oder besondere persönliche Umstände nachgewiesen werden konnten - und das auch nur für Kinder im Kindergartenalter, also von drei bis fünf Jahren. Insgesamt lassen sich Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro absetzen.
Wer als Arbeitnehmer seine Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung als Pauschbetrag - d. h. ohne Einzelnachweis - geltend macht, kann jetzt pauschal Kosten in Höhe von 1.000,- Euro ansetzen. Bislang belief sich der Pauschbetrag, der von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in Abzug gebracht werden konnte, auf 920 Euro. Der neue Betrag gilt auch schon rückwirkend für die Steuererklärung 2011.
Gestiegen sind auch die Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Konnten dafür bislang 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden, sind es ab 2012 6.000 Euro. Die Kosten für eine Fortbildung oder ein Studium während eines Dienstverhältnisses werden dagegen weiter im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt.
Wer zur Arbeit pendelt und dabei verschiedene öffentliche Verkehrsmittel benutzt, muss außerdem ab Jahresbeginn die Kosten nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegen, sofern die Gesamtkosten niedriger sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Arbeitstag 0,30 Euro pro Kilometer.