Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
23.01.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte kürzlich über das Rabattmodell einer deutschen Apothekerin zu entscheiden, die den Verkauf von (vergünstigten) Arzneimitteln durch eine Budapester Apotheke vermittelte. Fazit der Richter: Das Modell ist insoweit unbedenklich, als dabei nichtverschreibungspflichtige Medikamente angeboten werden (Urteil vom 13. Januar 2012, Az.: I ZR 211/10).
Im Fall hatte die beklagte Apothekerin ihren Kunden angeboten, Medikamente bei einer Budapester Apotheke zu bestellen, die vorher von einem deutschen Großhändler dorthin geliefert wurden. Die Medikamente konnten dann auf Rechnung der ungarischen Apotheke bei der Beklagten abgeholt werden. Den Kunden wurde bei Nutzung dieses Modells ein Rabatt sowohl auf verschreibungspflichtige als auch auf nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel versprochen.
Außerdem wurden sie auf Wunsch von der Beklagten im Rahmen der Bestellung pharmazeutisch beraten. Gegen dieses Modell klagten konkurrierende Apotheken auf Unterlassung. Sie meinten, dass von der Beklagten praktizierte Modell verstoße gegen das Arzneimittelrecht. Die Vorinstanz hatte ihrer Klage nur insoweit stattgegeben, als die Beklagte Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt hatte. Im Übrigen sei das Modell unbedenklich, so die Richter des zuständigen Oberlandesgerichts.
Das hat der BGH jetzt bestätigt. Die Richter beriefen sich dabei auf das Arzneimittelgesetz, nach dem zulassungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Notwendig sei danach, dass eine inländische Apotheke Empfängerin der Arzneimittel sei. Das war hier der Fall, so der BGH.
Denn die Beklagte sei als inländische Apotheke in die Abgabe an den Endverbraucher insofern eingeschaltet, als sie die Qualität und Unbedenklichkeit der Arzneimittel prüft und die Verbraucher berät. Dass der Kaufvertrag über die Medikamente zwischen der Budapester Apotheke und dem Kunden zustande kommt und die Beklagte nur als Vermittler auftritt, spielt dagegen nach Auffassung des BGH keine Rolle.