Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
02.04.2012
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fitnessstudios, die das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden an zusätzliche Voraussetzungen knüpft, ist unwirksam. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 8. Februar 2012 (Az.: XII ZR 42/10).
Die Parteien des Falls schlossen zum 1. Mai 2007 einen Vertrag über die Nutzung des klägerischen Fitnessstudios. Der Vertrag sollte über 24 Monate laufen und sich jeweils um 12 Monate verlängern, wenn er nicht drei Monate vorher gekündigt wurde. Außerdem sah der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kunden vor, wenn der das Studio krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit nicht nutzen kann.
Weiter hieß es dort: ''Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.''
Im Juli 2008 kündigte der Beklagte wegen gesundheitliche Probleme, die mit ärztlichem Attest bescheinigt waren. Die Klägerin wollte die Kündigung erst zum 30. April 2009 - dem Ablauf der vereinbarten 24monatigen Laufzeit - akzeptieren. Als der Beklagte trotzdem nicht mehr zahlte, verklagte sie ihn auf Zahlung des Nutzungsentgelts.
Der BGH stellte zunächst fest, dass die in den AGB vereinbarte Erstlaufzeit von 24 Monaten bei einem Vertrag über die bloße Gebrauchsüberlassung des Studios wirksam ist. Anders sah es für die Richter jedoch bei der formularmäßigen Regelung des außerordentlichen Kündigungsrechts aus. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund dürfe nicht an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sein, die geeignet sein können, den Kunden von der Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten, so der BGH.
Genau das war hier aber der Fall: Die AGB-Klausel der Klägerin verlangte zum einen, dass die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgrundes erfolgen muss. Dadurch könne der Kunde gezwungen werden, den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren, meinten die Richter. Zum anderen beschränkte der Vertrag das außerordentliche Kündigungsrecht auf den Fall der Erkrankung des Kunden.
Es seien aber auch andere Gründe denkbar, aufgrund derer dem Kunden die weitere Nutzung des Fitnessstudios unzumutbar sein könne, so z.B. eine Schwangerschaft. Schließlich verlangte die Kündigungsklausel ein ärztliches Attest, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergibt. Auch das benachteiligt den Kunden nach Ansicht des BGH unangemessen. Denn er könne sich nicht darauf verlassen, dass die Angaben des Arztes vertraulich behandelt und nicht weitergegeben würden. Das Fitnessstudio müsse sich in einem solchen Fall daher mit einem Attest begnügen, aus dem sich die dauerhafte Sportunfähigkeit des Kunden ergebe.