Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
16.04.2012
Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr verlangen, wenn er bei der Beendigung eines Prepaid-Vertrages ein Restguthaben auszahlt. Eine entsprechende Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 27. März 2012 (Az.: 2 U 2/11) und gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. statt.
Die AGB des beklagten Mobilfunkanbieters sahen u.a. ein ’’Dienstleistungsentgelt’’ in Höhe von 6 Euro vor, dass bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung von Restguthaben erhoben wurde. Außerdem erhob der Anbieter laut seiner Preisliste sowohl für Prepaid- als auch für Postpaid-Tarife eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 19,95 Euro und eine Mahngebühr von 9,95 Euro. Der klagende Verband vertrat die Auffassung, diese AGB-Klauseln würden die Kunden unangemessen benachteiligen, und verlangte, ihre Verwendung zu unterlassen.
Dem stimmte das OLG in seiner Entscheidung zu. Der Anbieter habe bei Beendigung des Vertrages ohnehin die Pflicht, ein vorhandenes Guthaben zurückzuzahlen, auch ohne dass dies in den AGB geregelt ist. Deshalb sei die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung des Anbieters, für die dieser ein Entgelt verlangen könne, so die Richter. Tue er das trotzdem, verstoße er gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Auch die Regelung der Mahn- und Rücklastschriftgebühren hielt das Gericht für unwirksam. Begründung: Sie überstiegen den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden des Anbieters. Selbst bei großzügigster Betrachtung ergebe sich für eine Mahnung nicht im Ansatz ein Betrag von 9,95 Euro. Und für eine Rücklastschrift verlange die Bank höchstens 8,11 Euro, zu denen dann nur noch die Kosten für den Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens kämen.