Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
11.06.2012
Wer als Unternehmer sein Produkt mit einem inzwischen überholten Testergebnis bewirbt, handelt irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in seinem Urteil vom 24. Mai 2012 (Az.: 4 U 17/10) und verurteilte das beklagte Unternehmen, die Werbung zu unterlassen.
Im Fall ging es um die Werbung für ein Fahrrad-Bügelschloss, dass von der Beklagten vertrieben wurde. Die Stiftung Warentest hatte das Fahrradschloss ''S'' im Jahr 2007 mit ''gut'' beurteilt. Im Dezember 2008 unterzog sie es dann einem Nachtest und hielt danach ihr früheres Testurteil nicht mehr aufrecht. In einer Internetmitteilung vom Juli 2009 vermeldete sie dazu ''S. schmiert ab.'' Dennoch verwies die Beklagte in ihrer Werbung weiterhin auf das ''gute'' Testergebnis aus dem Jahr 2007. Das hielt ein Verbraucherschutzverein für irreführend und klagte auf Unterlassung.
Damit hatte er vor dem OLG jetzt Erfolg. Nach Auffassung der Richter ist die Werbung mit einem ''alten'' Testergebnis dann irreführend, wenn der Urheber der Bewertung sein ehemals positives Testergebnis ausdrücklich revidiert und das auch öffentlich macht. Denn der angesprochene Kunde gehe davon aus, dass ihm bei der Werbung mit einem Testurteil nicht verschwiegen werde, dass dieses aufgrund eines neuen Tests nicht mehr aktuell ist. Da die Beklagte hier den Verbrauchern diese wichtige Information unterschlagen habe, sei das ausgesprochene Werbeverbot gerechtfertigt, so das Gericht.