Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
25.06.2012
In Deutschland lebende Eltern können das Schuldgeld für den Unterricht ihres Kindes in einer schweizerischen Privatschule im Rahmen ihrer Steuererklärung nicht als Sonderausgabe geltend machen. Das befand der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Az.: X R 3/11) und wies die entsprechende Klage der Eltern ab.
In zwei Urteilen vom 11. September 2007 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn ein Staat Schuldgeldzahlungen an inländische Schulen als Sonderausgabe anerkennt, Zahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedsstaaten jedoch nicht. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahressteuergesetz 2209 die Abziehbarkeit von Zahlungen an Schulen, die in der EU oder im EWR ansässig sind, eingeführt.
Diese Neuregelung gelte jedoch nicht für schweizerische Privatschulen, wie der BFH betonte. Denn die Schweiz sei weder Mitglied der EU noch des EWR. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung ergebe sich auch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz aus dem Jahr 2009, so die Richter weiter. Grund: Dessen Schutzbereich gewähre keinen vergleichbaren umfassenden Schutz vor Diskriminierung vor Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte.
(Quelle: PM des BFH)