Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
09.07.2012
Bewirbt ein Lebensmittelhändler einen Artikel mit einer ''Gratis-Zugabe'', so ist der beim Verkauf anzugebende Grundpreis aus der Gesamtmenge einschließlich der Zugabe zu errechnen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil vom 29. Juni 2012 (Az: 6 U 174/11).
Im Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Getränkekästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen mit dem Zusatz beworben, dass es beim Kauf eines Kastens 2 Flaschen gratis gebe. In der Werbung war der Liter-Preis mit 0,57 Euro angegeben. Das entsprach rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah dies als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch.
Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die Berechnung des Händlers irregeführt.
Das OLG wies seine Klage ab. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher ermöglichen, verschiedene Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen leicht vergleichen zu können. Das sei dem Verbraucher jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne.
Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste er die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.
(Quelle: PM des OLG)