Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
23.07.2012
Seit dem 1. Juli 2011 sind Banken gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Verlangen des Kontoinhabers in ein sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Die Bank berücksichtigt dann bei einer Kontopfändung automatisch den jeweiligen Pfändungsfreibetrag, über den der Schuldner weiterhin verfügen kann.
Zu einer Sperrung des Kontos kommt es im Gegensatz zur alten Gesetzeslage nicht mehr. Für die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf die Bank jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zusätzlichen Gebühren vorsehen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 26. Juni 2012 (Az.: 2 U 10/11).
Die Klage des Verbraucherzentralen Bundesverbands e.V. richtete sich gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Direktbank. Die sahen vor, dass für die Führung eines P-Kontos eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro fällig wurde, während die Führung eines Girokontos bei der Beklagten kostenlos ist. Außerdem war dort geregelt, dass kein Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto besteht.
Das OLG hielt beide Klauseln für unwirksam, weil sie den Kontoinhaber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Bank dürfe für das Führen eines P-Kontos keine höheren Gebühren verlangen als sie dies für Girokonten mit vergleichbarem Leistungsumfang tue, so die Richter. Denn das Führen eines P-Kontos sei eine gesetzliche Pflicht der Bank.
Erhebe sie dafür zusätzliche Gebühren, wälze sie Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden ab, ohne dafür eine echte Gegenleistung zu erbringen. Was die Rückumwandlung angeht, argumentierten die Richter, dass das Girokonto nur auf Verlangen des Kontoinhabers in ein P-Konto umgewandelt werde. Es könne ihm jedoch nicht aufgezwungen werden. Entfalle sein Verlangen, müssten deshalb die bis dahin geltenden Regeln über den Girokontovertrag wieder Anwendung finden.