Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
06.08.2012
In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Wirksamkeit einer Entgeltklausel zu entscheiden, die in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis enthalten war. Fazit des BGH: Die Klausel war nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt, dass sie für den Vertragspartner des Verwenders überraschend war und deshalb nicht Vertragsbestandteil wurde (Urteil vom 26. Juli 2012, Az.: VII ZR 262/11).
Die Klägerin hatte der Beklagten unaufgefordert ein Formular mit der Überschrift "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank ..." zugesandt. In der linken Spalte befanden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben war, hieß es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Darunter stand die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite bestand aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". Es folgte ein mehrzeiliger Fließtext u.a. mit folgendem Satz: "...Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr...". Der Geschäftsführer der Beklagten sandte das ausgefüllte Formular zurück. Die Klägerin trug die Beklagte daraufhin in das Verzeichnis ein und stellte ihr 773,50 Euro brutto in Rechnung. Als die Beklagte nicht zahlte, erhob sie Zahlungsklage.
Der BGH wies die Klage jetzt ab. Der BGH verwies darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten würden. Außerdem habe bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte.
Zudem würde die Aufmerksamkeit auch eines gewerblichen Adressaten durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Spalte mitgeteilte Entgeltpflicht sei dagegen drucktechnisch so angeordnet, dass nicht zu erwarten war, dass ein durchschnittlich aufmerksamer gewerblicher Adressat sie zur Kenntnis nimmt.